Der 7-Punkte-Plan

Ist Ihnen Ihre Katze, Ihr Hund oder ein anderes Haustier von Jägern verletzt, angeschossen, erschossen oder gefangen worden? Ist Ihr Haustier im Verlauf einer Treib- oder Drückjagd zu Schaden gekommen? Dann sollten Sie sich informieren und handeln!

Hier der 7-Punkte-Plan der Initiative jagdgefährdeter Haustiere IJH für Haustierhalter, deren Haustier durch Jäger verletzt oder getötet wurde:

1. Die Stelle markieren, an der das getötete oder verletzte Tier gefunden wurde; wenn bekannt, auch die Stellen, an der sich Jäger und Tierhalter zum Zeitpunkt der Schussabgabe befanden. Zeugen hinzuziehen und unbedingt Fotos und/oder Videoaufnahmen (evtl. zusätzlich Lageplan-Skizze) anfertigen.

2. Das verletzte oder getötete Tier unverzüglich zwecks Behandlung bzw. Röntgenaufnahme zum Tierarzt bringen und ein Gutachten anfordern.

3. Strafanzeige bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Hinweis: Die Polizei muss eine Anzeige aufnehmen, dies kann nicht abgelehnt werden.

4. Anzeigen immer schriftlich erstatten (Kopie anfertigen). Das Vernehmungsprotokoll der Polizei genau durchlesen und darauf achten, dass die Aussage richtig aufgenommen wurde. Möglichst vorher, aber spätestens ab diesem Zeitpunkt, bei den Mitarbeitern der Initiative jagdgefährdeter Haustiere Rat und Unterstützung einholen. Am besten einen Rechtsanwalt einschalten; nur ein Rechtsanwalt erhält Akteneinsicht.
Achtung: Rechtsanwälte, die mit dem Interessenschwerpunkt Jagdrecht werben, sind in der Regel selbst Jäger.

5. Den Tathergang der zuständigen Unteren Jagdbehörde melden (Anschrift über Kreisverwaltung, Landratsamt oder Ordnungsamt erfragen). Dieses Schreiben in Kopie an den zuständigen Landesjagdverband, den örtlichen Tierschutzverein und die Initiative jagdgefährdeter Haustiere senden.

6. Wichtig: Beweismittel (Originale) niemals aus der Hand geben - auch nicht an die Polizei! (Unterschriebene Zeugenaussagen, Röntgenaufnahmen, Geschosse, Negative etc.).

7. Das verletzte oder tote Tier gehört dem Haustierhalter und muss diesem auf Verlangen vom Jäger ausgehändigt werden.