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Tipps bei Begegnung mit Jägern

Liebe Tierfreunde,

ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie von einem Jäger bei Ihren Spaziergängen in Wald und Flur angesprochen wurden, irgend ein Verhalten zu unterlassen bzw. als Hundebesitzer mit dem Abschuss des Tieres bedroht wurden?

Folgende grundlegende Sachverhalte sollten Sie für derartige Begegnungen kennen, wobei die Ausführungen sich auf die Gesetze in Rheinland-Pfalz beziehen und es Abweichungen in anderen Bundesländern geben kann, die in der Regel allerdings minimal sind.

Waldspaziergänger und Hundebesitzer

Nach dem Landeswaldgesetz § 22,1 darf jeder Bürger zu jeder Zeit den Wald überall zum Zwecke der Erholung betreten. (Ausnahmen: Naturschutzgebiete haben Sonderregelungen).
Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wie auch kahlgeschlagene und verlichtete Grundflächen. Dazu gehören auch Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

Nach dem Landesjagdgesetz § 29, 1 und 3 ist der weisungsbefugte Personenkreis sehr eng gefasst und betrifft nur Förster, Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher! Die Befugnisse der Jagdschutzberechtigten regelt eindeutig § 30 des Landesjagdgesetzes

§ 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.
(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

§ 30 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.
2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Fazit: Sie dürfen sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete und während einer Jagd, die für Sie aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolgen, die ein Jagdschutzabzeichen tragen, sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben. Allen anderen Personen müssen Sie nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amtsanmaßung dar! Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!