Tipps bei Begegnung mit Jägern

Liebe Tierfreunde,

ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie von einem Jäger bei Ihren Spaziergängen in Wald und Flur angesprochen wurden, irgend ein Verhalten zu unterlassen bzw. als Hundebesitzer mit dem Abschuss des Tieres bedroht wurden?

Folgende grundlegende Sachverhalte sollten Sie für derartige Begegnungen kennen, wobei die Ausführungen sich auf die Gesetze in Rheinland-Pfalz beziehen und es Abweichungen in anderen Bundesländern geben kann, die in der Regel allerdings minimal sind.

Waldspaziergänger und Hundebesitzer

Nach dem Landeswaldgesetz 22,1 darf jeder Bürger zu jeder Zeit den Wald überall zum Zwecke der Erholung betreten. (Ausnahmen: Naturschutzgebiete haben Sonderregelungen).
Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wie auch kahlgeschlagene und verlichtete Grundflächen. Dazu gehören auch Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

22 Betreten, Reiten, Befahren
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

Nach dem Landesjagdgesetz 29, 1 und 3 ist der weisungsbefugte Personenkreis sehr eng gefasst und betrifft nur Förster, Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher! Die Befugnisse der Jagdschutzberechtigten regelt eindeutig 30 des Landesjagdgesetzes

29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.
(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

30 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.
2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Fazit: Sie dürfen sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete und während einer Jagd, die für Sie aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolgen, die ein Jagdschutzabzeichen tragen, sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben. Allen anderen Personen müssen Sie nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amtsanmaßung dar! Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!

Jagd: Nebenform menschlicher Geisteskrankheit

Der erste Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Theodor Heuss, schrieb:

Jägerei ist eine Nebenform von menschlicher Geisteskrankheit .
(Theodor Heuss: Tagebuchbriefe 1955-1963, hg. V. Eberhard Pikart, Tübingen/Stuttgart 1970, S. 106)

Fakten gegen die Jagd

Die moderne Wissenschaft

Die moderne Wissenschaft

hat in zahlreichen Untersuchungen zweifelsfrei nachgewiesen, dass Tiere empfindungsfähige, Freude und Schmerz verspürende Wesen sind. Tiere verfügen über ein reiches Sozialverhalten und gehen wie wir Beziehungen und Freundschaften ein. Sie können Liebe und Trauer empfinden, ja, sogar Fairness, Mitgefühl, Empathie, Altruismus und moralisches Verhalten zeigen, das über Trieb- und Instinktsteuerung weit hinausgeht.

Trotz beharrlicher Propagandaarbeit der Jagdverbände sinkt das Image der Jäger immer mehr: Immer weniger Spaziergänger, Hundehalter, Reiter und Mountainbiker lassen es sich gefallen, wenn sie von Jägern angepöbelt und bedroht werden - und sie protestieren gegen Ballerei in Naherholungsgebieten sowie gegen Massenabschüsse auf Treibjagden. Immer wieder zu lesen, dass Jäger aus Versehen Liebespaare im Maisfeld, Jagdkollegen oder Ponys auf der Weide mit Wildschweinen verwechseln - das kann einem draußen in der Natur durchaus Angst machen - ebenso wie Schüsse am Spazierweg oder Kugeln, die in Autos einschlagen. Außerdem haben Millionen Tierfreunde kein Verständnis, wenn Jäger ihre Hauskatzen abknallen oder drohen, den Hund zu erschießen.

Tierrechtsorganisationen decken immer wieder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei Treib- und Drückjagden sowie bei Gatterjagden auf, wo halbzahme Tiere gegen Geld abgeknallt werden. Warum Jäger Jagd auf Hasen machen, obwohl sie auf der Roten Liste bedrohter Arten stehen, kann irgendwie auch niemand mehr gut finden. Zudem haben 99,7 Prozent der Bevölkerung andere Hobbys, als Tiere tot zu schießen.

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Fakten gegen die Jagd - Die Natur braucht keine Jäger

Warum jagen Jäger wirklich?

Die Frage "Warum jagen wir?" beantwortet eine Jagdredakteurin wie folgt: "Einige beschreiben die Jagd als Kick, andere sprechen von großer innerer Zufriedenheit. Die Gefühle bei der Jagd sind ebenso subjektiv wie in der Liebe. Warum genießen wir sie nicht einfach, ohne sie ständig rechtfertigen zu wollen?"
Rationale Gründe, mit denen Jäger rechtfertigen, dass die Jagd notwendig sei, sind offenbar nur Ausreden. Jedenfalls schreibt die Jägerin: "Der Tod, der mit dem Beutemachen verbunden ist, ist verpönt. Deswegen suchen die Jäger Begründungen in Begriffen wie Nachhaltigkeit, Hege und Naturschutz."

Der Neurologe und Psychoanalytiker Dr. Paul Parin - ebenfalls begeisterter Jäger - schrieb in seinem Buch "Die Leidenschaft des Jägers": "Seit meinen ersten Jagdabenteuern weiß ich: Jagd eröffnet einen Freiraum für Verbrechen bis zum Mord und für sexuelle Lust, wann und wo immer gejagt wird."

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Immer mehr jagdfreie Grundstücke in Deutschland

Von Schleswig-Holstein bis Bayern: In Deutschland gibt es immer mehr jagdfreie Grundstücke!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am vom 26.6.2012 entschieden, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundeigentümer die Jagd auf ihrem Grund und Boden gegen ihren Willen dulden müssen, obwohl sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Aufgrund des Urteils des höchsten europäischen Gerichts wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Jagdgesetzgebung entsprechend zu ändern. Grundeigentümer können bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag stellen, dass Ihr Grundstück jagdrechtlich befriedet wird.

Eine aktuelle Dokumentation über jagdfreie Grundstücke und laufende Anträge auf jagdrechtliche Befriedung finden Sie hier.

Seit 1974: Jagdverbot im Kanton Genf

Im Schweizer Kanton Genf ist die Jagd seit 40 Jahren verboten. Noch nie war die Biodiversität größer und die Wildtierbestände regulieren sich selbstständig erfolgreich. weiterlesen

Seit 1914: Jagdverbot im Nationalpark Schweiz

Im Schweizerischen Nationalpark ist die Jagd seit 1914 Jahren verboten - ein erfolgreiches Modell für eine Natur ohne Jagd, das beweist: Ohne Jagd finden Tiere und Natur in ein Gleichgewicht. weiterlesen

Jagdverbote in immer mehr Ländern

In Luxemburg ist die Jagd auf Füchse seit 2015

In Luxemburg ist die Jagd auf Füchse seit 2015

verboten. Damit liefert unser Nachbarland den praktischen Beweis dafür, wie unnötig das massenhafte Töten von Füchsen ist - auch in der modernen Kulturlandschaft: Weder hat die Zahl der Füchse zugenommen noch gibt es Probleme mit Tollwut. Die Verbreitung des Fuchsbandwurms geht sogar zurück.

Immer mehr Länder sprechen für den Schutz von Wildtieren Jagdverbote aus. weiterlesen