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»Zwangsbejagung ade« ist ein Zusammenschluss von Grundeigentümern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die menschenrechtswidrige Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften abzuschaffen. Unterstützt wird dieses Vorhaben von dem Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. und von der Initiative zur Abschaffung der Jagd.

Beide Organisationen haben sich bereit erklärt, das gerichtliche Verfahren mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen. Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.7.2007 im Falle einer luxemburgischen Klägerin ist das Zwangssystem der gemeinschaftlichen Jagdreviere auch in Deutschland nicht mehr länger haltbar.

 



Solidaritätserklärung

Solidaritätserklärung: Ich unterstütze den Austritt von unfreiwilligen Mitglieder aus den Jagdgenossenschaften. Es kann nicht angehen, dass Grundstückseigentümer die Tötung von Tieren durch Jäger sowie jagdliche Einrichtungen auf ihrem Grund und Boden dulden müssen.

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken jagen?

Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof:
Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken in Deutschland gegen den Willen der Eigentümer jagen?

Der Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" (Application no. 9300/07) wurde am Mittwoch, den 30.11.2011 vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verhandelt.

Sehen Sie die Verhandlung "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland" am 30.11.2011 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über Webcam

Mit einem Urteil der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird erst in einigen Monaten gerechnet.
 


Rechtsanwalt Günter Herrmann aus Stutensee in Baden-Württemberg ist Eigentümer zweier Waldgrundstücke in Rheinland-Pfalz. Dadurch ist er automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft - gegen seinen Willen und ohne Möglichkeit, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten. Hiergegen hat er vor den deutschen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geklagt, so dass er im Jahr 2007 den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrief. Denn der Tier- und Naturfreund kann es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass Jäger sein Grundstück gegen seinen Willen betreten, um dort Tiere zu töten.

Die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hatte am 20.01.2011 völlig überraschend geurteilt, dass die Menschenrechte deutscher Grundstückseigentümer weniger wert sind als die Rechte von Grundstückseigentümern in Luxemburg und Frankreich, und wies die Beschwerde aus Deutschland ab.

Widersprüchliche Rechtsprechung zu Frankreich und Luxemburg

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte nämlich im Jahr 1999 im Falle französischer Kläger mit 16:1 Richterstimmen fest, dass es gegen die Menschenrechte verstößt, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. In unserem Nachbarland Frankreich ist es daher möglich, dass Grundstückseigentümer an der Grundstücksgrenze Schilder aufstellen: »Privateigentum – Jagen verboten«.

Im Jahr 2007 entschied die Kleine Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle einer luxemburgischen Klägerin einstimmig mit 7:0 Richterstimmen erneut, dass es Eigentümern kleinerer Grundstücke in einer demokratischen Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, die Hobbyjagd auf ihren Grundstücken gegen ihren Willen auszuüben.

Menschenrechte müssen auch in Deutschland Beachtung finden!

Das gleiche sollte aus Gründen der Gleichbehandlung auch für deutsche Grundstücksbesitzer gelten. Der Beschwerdeführer beantragte daher, dass sich die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (bestehend aus 17 Richter/innen) mit seinem Fall beschäftigt. Dieser Antrag wurde angenommen und am 30.11.2011 verhandelt.

Grundstückseigentümer, Tierschutzorganisationen, Naturliebhaber und Tierfreunde hoffen, dass der Gerichtshof die Menschenrechtskonvention in Deutschland genauso auslegt, wie er es zuvor in Luxemburg und Frankreich getan hatte. Etliche Juristen haben bestätigt, dass es keine seriösen Gründe gibt, warum ausgerechnet in Deutschland von der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen werden soll.

Wissenschaftler bestätigen die Praktikabilität der Gewissensentscheidung

Immer mehr renommierte Wissenschaftler weisen darauf hin, dass die Jagd nicht erforderlich ist – sondern sogar das Gleichgewicht in der Natur zerstört. Der anerkannte Ökologie- und Evolutionsbiologe Prof. Dr. Josef Reichholf von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrte, kam bei seinen langjährigen Forschungen zu dem Ergebnis, dass die Jagd völlig kontraproduktiv sei und letztendlich die Populationsrate der Wildtiere nur erhöhe. In einer bekannten deutschen Tageszeitung äußerte sich Prof. Reichholf wie folgt: »Die richtige Wilddichte könnte sich ganz von selbst einstellen, wenn die Tiere, wie z.B. das Reh, nicht durch Bejagung und Wildfütterung in den Wald hineingedrängt würden.« (Süddeutsche Zeitung, 28.01.2009)

Auch Langzeitstudie bestätigt Gewissensentscheidung: Jagdruhe führt zu Gleichgewicht in der Natur und verringert hohe Wildtierpopulation

Nach einer im renommierten „Journal of Animal Ecology“ veröffentlichten Langzeitstudie, die auf zahlreiche weitere universitäre Arbeiten und Untersuchungen Bezug nimmt, ist es wissenschaftlich erwiesen, dass der hohe Jagddruck hauptverantwortlich ist für die hohe Wildschweinpopulation. Je mehr Jagd auf Wildschweine gemacht wird, um so stärker vermehren sie sich (Journal of Animal Ecology 2009, 78, 1278-1290). Die französische Langzeitstudie kommt zu dem Ergebnis, dass eine starke Bejagung zu einer deutlich höheren Fortpflanzung führt und die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen stimuliert. Die Wissenschaftler um Sabrina Servanty verglichen in einem Zeitraum von 22 Jahren die Vermehrung von Wildschweinen in einem Waldgebiet im französischen Departement Haute Marne, in dem sehr intensiv gejagt wird, mit einem wenig bejagten Gebiet in den Pyrenäen. Wenn hoher Jagddruck herrscht, ist die Fruchtbarkeit bei Wildschweinen wesentlich höher als in Gebieten, in denen kaum gejagt wird. Weiterhin tritt bei intensiver Bejagung die Geschlechtsreife deutlich früher – vor Ende des ersten Lebensjahres – ein, so dass bereits Frischlingsbachen trächtig werden. In Gebieten, in denen nicht gejagt wird oder nur wenig Jäger unterwegs sind, ist die Vermehrung der Wildschweine deutlich geringer, die Geschlechtsreife bei den Bachen tritt später und erst bei einem höheren Durchschnittsgewicht ein (Journal of Animal Ecology, a.a.O.).

Die Jagd ist somit für einen gesunden Naturhaushalt keinesfalls erforderlich. Im Gegenteil: Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen schädigt die Jagd die Natur.

Gewissensentscheidung verdient in einer demokratischen Gesellschaft Respekt

»Es muss daher in einer demokratischen Gesellschaft Verständnis dafür aufgebracht werden, wenn Grundstückseigentümer es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, dass auf ihrem eigenen Grund und Boden die Jagd ausgeübt wird«, sagt Dominik Storr, einer der beiden Rechtsanwälte, die den Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertreten. »Wir wünschen uns, dass die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht ihre bisherige Rechtsprechung fortsetzt und der Beschwerde aus Deutschland stattgibt.«

mehr: www.zwangsbejagung-ade.de

Die Jagd auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

von Dr. Christian Sailer

Es ist ein imposantes Bild, wenn die Große Kammer des Gerichtshofs zur mündlichen Verhandlung in den Gerichtssaal einzieht - eine Armada von 17 Richtern, 3 Ersatzrichtern und dem stellvertretenden Kanzler. Am 30.11.2011 ging es in einer eineinhalbstündigen Verhandlung um die Grundsatzfrage, ob sich ein deutscher Grundstückseigentümer dagegen wehren kann, dass er von Gesetzes wegen Zwangsmitglied einer Jagdgenossenschaft wird und dadurch die Jagd auch gegen seinen Willen auf seinem Grundstück dulden muss. Die deutschen Gerichte hatten dies bejaht, die Kleine Kammer des Gerichtshofs war ihnen gefolgt: Der Eigentumsschutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.1 d.1.Zusatzprot.) hindere den Gesetzgeber nicht, Eigentum zu beschränken. Und auch die Gewissensfreiheit eines Jagdgegners dürfe eingeschränkt werden, da anders das jagdrechtliche Reviersystem nicht aufrechterhalten werden könne.
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Privatgrundstück - Jagd verboten! Schild auf einem Grundstück in Frankreich



Versuchten Jäger auf Gericht Einfluss zu nehmen?

"Keine Jagd auf meinem Grundstück!"
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Berufungsverfahren werden ausgesetzt


Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen? Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich dagegen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Beide Klagen waren am 14. November 2008 abgewiesen worden. Der Skandal: Mindestens drei der fünf Richter waren Hobbyjäger. Ein Urteil "im Namen der Jäger" nächste Instanz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nahm den Anspruch von den ethischen Jagdgegnern ernst und prüfte gewissenhaft. Und er kam nun zu dem Ergebnis: Die Verfahren werden ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Hier klagt ein deutscher Grundstückseigentümer gegen die Jagd auf seinem Grund und Boden, die er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. “Die Aussetzung des Verfahrens ist für uns als großer Erfolg zu werten”, sagt einer der Kläger, Roland Dunkel vom Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt nämlich in seinem Beschluss u.a. aus: "Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 3900/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."

Mit anderen Worten heißt das: Entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg demnächst zugunsten des unfreiwilligen Jagdgenossen, wie bereits in Frankreich und Luxemburg geschehen, dann werden die Kläger die Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewinnen und den Jägern auf ihren Grundstücken künftig den Zutritt untersagen können.

Europäischer Gerichtshof entschied bereits im Fall von Frankreich und Luxemburg gegen die Zwangsbejagung von Grundstücken

Mit einer positiven Entscheidung in Straßburg darf stark gerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits rechtsverbindlich für Frankreich und Luxemburg, dass Privatgrundstücke nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümer bejagt werden dürfen.

Aussetzung der Verfahren ist ein großer Erfolg

„Die Aussetzung der Verfahren ist ein wichtiger Etappensieg“, sagt der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr aus Neustadt am Main. „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das erste Gericht in Deutschland, das den Anspruch von ethischen Jagdgegnern auf Befreiung vom Jagdzwang ernst genommen und gewissenhaft geprüft hat“, so der Rechtsanwalt.

Verfahren sind für Bayern richtungsweisend

Sollte das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen werden, so gewännen die Kläger auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, so dass für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern verbindlich feststehen würde, dass die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. Die Anwesenheit von Jägern auf dem eigenen Grundstück müsste dann nicht mehr aus gesetzlichen Gründen hingenommen werden.

Jägerlobby macht auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt

Bezeichnend war, dass die Jägerlobby auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt gemacht hat. Da wurden vom Deutschen Jagdschutzverband (DJV) Schreiben persönlich an die Richter adressiert; jagende Juristen überhäuften das Gericht mit selbst verfasster Literatur. Sogar das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz meldete sich zu Wort. Allesamt keine Prozessbeteiligten, die versuchten, das Gericht durch die Hintertür zu beeinflussen. Die Richter hielten jedoch dem Druck der Lodenmäntel Stand und fällten mit der Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung, die uns gespannt nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blicken lässt.




Gerichtsprozess gegen Zwangsbejagung

Tierfreunde demonstrierten vor dem Gericht gegen die zwangsweise Bejagung ihrer privaten Grundstücke



Gerichtsprozess gegen Zwangsbejagung am 13.11.2008:
Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen?
Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehren sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Bejagung ihres Grund und Boden durch Hobbyjäger.
Lesen Sie hierzu das Presseecho

Am 14.11.2008 teilte das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg mit:
"Die 5. Kammer des VG Würzburg hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2008 die Klagen von zwei Jagdgegnern gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor."

Nach Medienberichten sind der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter Ansgar Schäfer, der Berichterstatter, Richter Elmar Gehrsitz, sowie der ehrenamtliche Richter, Andreas Oestemer, Jäger.

0,4 % der Deutschen sind Jäger. Rein rechnerisch dürfte nur jeder 250. Richter Jäger sein. Bei diesem Prozess waren mindestens 3 von 5 Richtern Jäger.
Lesen Sie den ausführlichen Bericht vom Prozess



Zwangbejagung ade!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.
Musterverfahren deutscher Grundstücksbesitzer zeigen
erste Wirkungen.
Grundstückseigentümer, die ihre Fluren ebenfalls nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen.
www.zwangsbejagung-ade.de

Urteil vom 10.07.2007 – Gesuch 2113/04 - Schneider ./. Luxemburg), ist es an der Zeit, Kräfte zu bündeln und möglichst viele Klageverfahren auf den Weg zu bringen.

Lesen Sie dazu:
Musterklage vor Verwaltungsgericht 2007
Klageschrift (pdf-download)


Weitere Informationen:
Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Jagdzwang und die Menschenrechte
Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück schießen?




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