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Ungezügeltes Massentöten von Stadttauben nicht erlaubt
Richter: Keine Schädlingsbekämpfung im Sinne des Tierschutzgesetzes
Nürnberg (D-AH) - Keine Lizenz zum Tauben-Töten: Das Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat jetzt die Klage eines Falkners und Jägers zurückgewiesen, dem eine generelle Erlaubnis zur Vernichtung verwilderter Stadttauben versagt worden war (Az. 4 K 1347/09). Nur wo die Taubenplage örtlich zur Massenerscheinung ausarte, käme unter seuchen- oder ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten in Einzelfällen die gezielte Vernichtung von Stadttauben in Frage.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Waidmann ganz nach James-Bond-Manier bereits einen speziellen Fangschlag entwickelt, mit der alle nur erreichbaren Tauben lebend gefangen werden sollten. Diese wollte er dann an seine Greifvögel und Eulen verfüttern. Es bestehe nun mal das Bedürfnis für eine allgemeine Regulierung des Bestandes verwilderter Tauben, da diese die Gesundheit der Menschen beeinträchtigten und durch den Taubenkot Schäden an den Gebäuden entstünden.
(...) Der Kampf gegen die Taubenplage als solche sei nicht - wie vom Tierschutzgesetz ausdrücklich bei einer generellen Tötung gefordert - als Schädlingsbekämpfung einzustufen. (...)
Entsprechende Untersuchungen haben gezeigt, dass die solcherweise flächendeckend reduzierten Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen heranwachsen oder sogar noch zunehmen. Das ungezielte Massentöten führe lediglich zu einer Verjüngung der Bestände.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline, 18.02.2010 (Auszug)
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