Aktuell: Wir stehen kurz vor dem Ziel!

Die Beschwerde eines unfreiwilligen Jagdgenossen aus Deutschland ist von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angenommen worden!
Dies ist ein sehr gutes Zeichen, denn die meisten Beschwerden werden – mangels Erfolgsaussichten – vom Europäischen Gerichtshof vorab zurückgewiesen.
Zunächst hat nun die Bundesrepublik Deutschland bis Mitte März 2010 Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Anschließend – also noch 2010 – kann mit einer Entscheidung in Straßburg gerechnet werden.  


Mit einem Sieg des Grundstückseigentümers, der vor dem höchsten europäischen Gericht dagegen klagt, dass Jäger auf seinem Grund und Boden gegen seinen Willen die Jagd ausüben dürfen, wäre ein großes Ziel erreicht! Endlich könnte für Wildtiere Raum geschaffen werden, wo sie nicht bejagt werden dürfen. Denn Grundstückseigentümer, die nicht wollen, dass auf ihren Grund und Boden gejagt wird, könnten dann aus der menschenrechtswidrigen Jagdgenossenschaft austreten.

Wir schauen nun alle gespannt nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der schon 1999 im Fall einer Klage gegen Frankreich und 2007 gegen Luxemburg entschieden hat, dass die zwangsweise Mitgliedschaft von Grundeigentümern in Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt.

mehr dazu: www.zwangsbejagung-ade.de


Berufungsklage: Keine Jagd auf meinem Grundstück!

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen? Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich dagegen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Beide Klagen waren am 14. November 2008 abgewiesen worden. Der Skandal: Mindestens drei der fünf Richter waren Hobbyjäger. Ein Urteil "im Namen der Jäger" also? Doch die Kläger ließen sich davon nicht einschüchtern und gingen in die nächste Instanz 


"Keine Jagd auf meinem Grundstück!"

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Berufungsverfahren werden ausgesetzt

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nahm den Anspruch von den ethischen Jagdgegnern ernst und prüfte gewissenhaft. Und er kam nun zu dem Ergebnis: Die Verfahren werden ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Hier klagt ein deutscher Grundstückseigentümer gegen die Jagd auf seinem Grund und Boden, die er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. “Die Aussetzung des Verfahrens ist für uns als großer Erfolg zu werten”, sagt einer der Kläger, Roland Dunkel vom Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt nämlich in seinem Beschluss u.a. aus: "Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 3900/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."

Mit anderen Worten heißt das: Entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg demnächst zugunsten des unfreiwilligen Jagdgenossen, wie bereits in Frankreich und Luxemburg geschehen, dann werden die Kläger die Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewinnen und den Jägern auf ihren Grundstücken künftig den Zutritt untersagen können.

Europäischer Gerichtshof entschied bereits im Fall von Frankreich und Luxemburg gegen die Zwangsbejagung von Grundstücken
Mit einer positiven Entscheidung in Straßburg darf stark gerechnet werden. Der Europäische Gerichtshof entschied bereits rechtsverbindlich für Frankreich und Luxemburg, dass Privatgrundstücke nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümer bejagt werden dürfen.

Aussetzung der Verfahren ist ein großer Erfolg
„Die Aussetzung der Verfahren ist ein wichtiger Etappensieg“, sagt der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr aus Neustadt am Main. „Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist das erste Gericht in Deutschland, das den Anspruch von ethischen Jagdgegnern auf Befreiung vom Jagdzwang ernst genommen und gewissenhaft geprüft hat“, so der Rechtsanwalt.

Verfahren sind für Bayern richtungsweisend
Sollte das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewonnen werden, so gewännen die Kläger auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, so dass für das gesamte Gebiet des Freistaates Bayern verbindlich feststehen würde, dass die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften gegen die Menschenrechte verstößt. Die Anwesenheit von Jägern auf dem eigenen Grundstück müsste dann nicht mehr aus gesetzlichen Gründen hingenommen werden.

Jägerlobby macht auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt
Bezeichnend war, dass die Jägerlobby auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Halt gemacht hat. Da wurden vom Deutschen Jagdschutzverband (DJV) Schreiben persönlich an die Richter adressiert; jagende Juristen überhäuften das Gericht mit selbst verfasster Literatur. Sogar das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz meldete sich zu Wort. Allesamt keine Prozessbeteiligten, die versuchten, das Gericht durch die Hintertür zu beeinflussen. Die Richter hielten jedoch dem Druck der Lodenmäntel Stand und fällten mit der Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung, die uns gespannt nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blicken lässt.

Hintergrund:
Lesen Sie den Bericht vom Prozess in Würzburg
Lesen Sie die Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Solidaritätserklärung: Ich unterstütze den Austritt von unfreiwilligen Mitglieder aus den Jagdgenossenschaften. Es kann nicht angehen, dass Grundstückseigentümer die Tötung von Tieren durch Jäger sowie jagdliche Einrichtungen auf ihrem Grund und Boden dulden müssen.


Solidaritätserklärung

Ich unterstütze den Austritt von unfreiwilligen Mitglieder aus den Jagdgenossenschaften. Es kann nicht angehen, dass Grundstückseigentümer die Tötung von Tieren durch Jäger sowie jagdliche Einrichtungen auf ihrem Grund und Boden dulden müssen.
Solidaritätserklärung ausfüllen  


Verstoß gegen die Menschenrechte

Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück Tiere schießen?

Von Dominik Storr, Rechtsanwalt

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Katze, die in Ihrem benachbarten Waldgrundstück ein paar hundert Meter von Ihrem Haus entfernt hin und wieder Mäuse jagt. Sie sind gegen die Tötung von Tieren auf Ihrem eigenen Grundstück eingestellt - und dennoch passiert das aus moralischer, ethischer und rechtlicher Sicht Unfassbare: Sie müssen auf Ihrem eigenen Grundstück die Tötung Ihrer Katze durch einen oder mehrere Jäger dulden.

Die Jäger dürfen Ihre Katze sogar mit einer auf Ihrem Waldgrundstück platzierten Falle anködern und erschlagen. Sie dürfen Ihrer Katze danach das Fell abziehen und es verkaufen. Sie dürfen jagende Freunde einladen, die auf Ihre Katze eine laute Jagd veranstalten, wohlgemerkt auf Ihrem Grundstück. Dabei dürfen die Jäger den Boden Ihres Grundstücks mit Blei kontaminieren, ohne die Altlasten hinterher wieder nach dem Verursacherprinzip zu beseitigen, oder mehrere Meter hohe, an KZ-Türme erinnernde Schießplattformen auf Ihrem Grundstück errichten, um von dort aus Ihre Katze zu erschießen.

Soll ich fortfahren oder besser mit der berechtigten Frage beginnen, ob dies alles unter moralischen, ethischen und juristischen Gesichtspunkten gerecht ist? »Ist dies überhaupt zulässig?«, fragt zu Recht der Tierfreund. Andere Menschen machen sich darüber leider überhaupt keine Gedanken.

Zu diesen Menschen gehören offenbar auch drei ehrwürdige Bundesverfassungsrichter, die in einer brandaktuellen Entscheidung vom 13.12.2006, Aktenzeichen 1 BvR 2084/05, entschieden haben: Ja, dieses aus moralischer, ethischer und juristischer Sicht Unfassbare ist gerecht und steht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Sie müssen also die Tötung Ihrer geliebten Katze auf Ihrem Grundstück gegen Ihren Willen durch einen oder mehrere Jäger dulden. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft zwar in die Eigentumsfreiheit und in die Vereinigungsfreiheit der Betroffenen eingreift, jedoch für eine vernünftige »Hege mit der Büchse« erforderlich ist. Sie dürfen daher weder mit Ihrem Grundstück so verfahren, wie Sie wollen, noch aus der Jagdgenossenschaft austreten, noch können Sie durchsetzen, dass die Jagd auf Ihrem Grundstück ruht.

Wie kann diese unfassbare Entscheidung eines Gerichtes zustande gekommen sein? Durch Vereinnahmung, durch einen Kniefall vor der jagenden Lobby?

Dem Gericht ist es egal, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil zum französischen Jagdrecht bereits 1999 entschieden hat, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Ver-einigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.

Grundstückseigentümer, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen, können sich gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen. Lehnt die Behörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, bleibt der Gang durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Denn bis das höchste europäische Gericht über diese unfassbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes befindet, kann noch einige Zeit vergehen. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte irgendwann der ersten Klage aus Deutschland stattgeben würde, würden die Gerichte in Deutschland dieses Urteil zunächst ignorieren und - wenn überhaupt - vom Gesetzgeber einfordern, die Jagdgesetzgebung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu ändern. Ziel muss daher sein, mit einem Sammelsurium von Klagen nachzulegen, um den Druck auf die deutschen Gerichte und den Gesetzgeber solange zu erhöhen, bis dieser seine Gesetzgebung schließlich ändert oder sogar ganz aufgibt. Wehren Sie sich gegen die fragwürdigen Trophäensammler und beantragen Sie bei der zuständigen Jagdbehörde das Ruhen der Jagd auf Ihrem Grundstück.

Der Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. und die Initiative zur Abschaffung der Jagd haben sich bereit erklärt, das gerichtliche Verfahren zweier unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen. Wenn auch Sie Eigentümer eines bejagten Grundstücks sind und sich der Zwangsbejagung widersetzen oder wenn Sie die Bemühungen der beiden Organisationen finanziell unterstützen möchten, so nehmen Sie bitte Kontakt zum nachstehenden Arbeitskreis auf.


Informationen:
Arbeitskreis für humanen Tierschutz e.V.
Linnenstr. 5 a
97723 Frankenbrunn
Tel. 09736/9777
www.arbeitskreis-tierschutz.de

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2/2006

In der "Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht" 2/2006 ist ein Artikel von Dr. Christian Sailer zum Thema Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften erschienen.
Der Titel: "Kein Pardon für Jagdgegner?"
pdf-download [73 KB]

RECHTSSACHE CHASSAGNOU UND ANDERE GEGEN FRANKREICH

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Pressemitteilung des Kanzlers
Nichtamtliche Übersetzung

RECHTSSACHE CHASSAGNOU UND ANDERE GEGEN FRANKREICH


242
29.4.1999
In der Rechtssache Chassagnou und andere gegen Frankreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einem am 29. April 1999 in Straßburg verkündeten Urteil entschieden, dass Artikel 1 (Schutz des Eigentums) des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) der Konvention für sich genommen verletzt worden sind (zwölf gegen fünf Stimmen), dass ferner Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) verletzt worden ist (vierzehn gegen drei Stimmen), dass Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention verletzt worden ist (sechzehn gegen eine Stimme) und dass der auf Artikel 9 (Gedanken- und Gewissensfreiheit) gegründete Beschwerdepunkt nicht gesondert geprüft zu werden braucht (ebenfalls sechszehn gegen eine Stimme). Nach Artikel 41 der Konvention hat der Gerichtshof jedem der Beschwerdeführer einen bestimmten Geldbetrag als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zugesprochen.
1. Sachverhalt
Bei der Rechtssache geht es um drei Beschwerden, die ursprünglich von zehn französischen Staatsangehörigen eingereicht worden waren, nämlich von Marie-Jeanne CHASSAGNOU, René PETIT, Simone LASGREZAS, Léon DUMONT, Pierre und André GALLAND, Edouard (verstorben) und Michel PETIT, Michel PINON und Joséphine MONTION, geboren 1924, 1936, 1927, 1924, 1926, 1936, 1910, 1947, 1947 bzw. 1940. Frau Chassagnou, Herr René Petit et Frau Lasgrezas haben ihren Wohnsitz in den Gemeinden Tourtoirac und Chourgnac d'Ans im Departement Dordogne, wo sie als Landwirte tätig sind. Herr Dumont, Herr Galland, Herr Michel Petit und Herr Pinon, die gleichfalls Landwirte sind, haben ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinden La Cellette und Genouillac im Departement Creuse. Frau Montion wohnt in Salleboeuf im Departement Gironde, wo sie als Sekretärin arbeitet.
Alle Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, deren zusammenhängende Fläche im Falle der in den Departements Dordogne und Gironde lebenden Beschwerdeführer jeweils weniger als 20 Hektar und im Falle der im Departement Creuse lebenden weniger als 60 Hektar beträgt. Nach dem Gesetz vom 10. Juli 1964, dem sogenannten Verdeille-Gesetz (,,Loi Verdeille") über die Einrichtung kommunaler Jagdvereinigungen (ACCA) mussten alle Beschwerdeführer, obgleich sie Jagdgegner sind, der in ihrer Gemeinde eingerichteten ACCA beitreten und dieser das Jagdrecht auf ihrem Grund übertragen, damit alle Jäger der Gemeinde dort jagen können. Sie hätten dieser Zwangsmitgliedschaft und der zwangsweisen Abtretung des Jagdrechts auf ihrem Grund nur entgehen können, wenn die Fläche ihres Grundeigentums eine bestimmte, je nach Departement unterschiedliche Größe überschritten hätte (20 Hektar in den Departements Dordogne und Gironde, 60 Hektar im Departement Creuse). Die Beschwerdeführer riefen die französischen Gerichte an, um zu erreichen, dass ihre Grundstücke aus dem Jagdbezirk der ACCA ihrer Gemeinden herausgenommen werden, doch wurden ihre Klagen von den Zivil- wie den Verwaltungsgerichten abgewiesen. Die letzten einschlägigen Entscheidungen waren das Urteil des Kassationsgerichts vom 16. März 1994 (Rechtssache Chassagnou, R. Petit und Lasgrezas) und die Urteile des obersten Verwaltungsgerichts (Conseil d'État) vom 10. März 1995 (Rechtssache Dumont u.a.) bzw. vom 10. Mai 1995 (Rechtssache Montion).
2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Die Beschwerden von Chassagnou, Petit und Lasgrezas wurden am 20. April 1994, die von Dumont und anderen am 29. April 1995 und die Beschwerde von Montion am 30. Juni 1995 bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte eingereicht. Die Kommission hat die Beschwerden für zulässig befunden und am 30. Oktober 1997 bzw. am 4. Dezember 1997 drei Berichte angenommen, in denen sie mehrheitlich zu dem Schluss gelangt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 11 für sich genommen sowie Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls und mit Artikel 11 der Konvention verletzt worden sind. Die Kommission war ferner mehrheitlich der Auffassung, dass sich in Bezug auf Artikel 9 der Konvention keine gesonderte Frage stellt. Sie hat die Rechtssache Chassagnou u.a. am 15. Dezember 1997 und die beiden anderen Rechtssachen (Dumont u.a. sowie Montion) am 16. März 1998 an den Gerichtshof verwiesen.
Das Urteil wurde dann von einer Großen Kammer gefällt, die sich aus folgenden 17 Richtern zusammensetzte:

Luzius Wildhaber (Schweiz), Präsident,
Elisabeth Palm (Schweden),
Lucius Caflisch (Schweiz),
Jerzy Makarczyk (Polen),
Pranas Kuris (Litauen),
Jean-Paul Costa (Frankreich),
Willi Fuhrmann (Österreich),
Karel Jungwiert (Tschechische Republik),
Marc Fischbach (Luxemburg),
Bo_tjan Zupančič (Slowenien),
Nina Vajić (Kroatien),
Wilhelmina Thomassen (Niederlande),
Margarita Tsatsa-Nikolovska (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien),
Tudor Panţîru (Moldau),
András Baka (Ungarn),
Egils Levits (Lettland),
Kristaq Traja (Albanien), Richter,
und Maud de Boer-Buquicchio, stellvertretende Kanzlerin.
3. Zusammenfassung des Urteils
Beschwerdepunkte
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die zwangsweise Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Jagdbezirk der jeweiligen ACCA und die Zwangsmitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Ziele sie ablehnen, ihr Eigentumsrecht, ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit und ihr Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. Artikel 9 der Konvention verletzten. Außerdem rügten sie, dass eine Diskriminierung unter Verstoß gegen Artikel 14 der Konvention vorliege.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Hinblick auf die Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer nicht auf ihrem Grund jagen wollen und auch nicht wollen, dass Dritte ihren Grund betreten, um dort zu jagen. Obgleich sie die Jagd aus ethischen Erwägungen ablehnen, müssen sie jedes Jahr die Gegenwart bewaffneter Menschen und von Jagdhunden auf ihren Grundstücken hinnehmen. Diese Einschränkung der freien Nutzung ihres Eigentums stellt fraglos einen Eingriff in die Ausübung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer dar. Der Gerichtshof befindet, dass dieser Eingriff seinem Zweck nach, ein ungeregeltes Jagen zu vermeiden und eine sinnvolle Bewirtschaftung der Wildbestände zu fördern, unzweifelhaft dem Allgemeininteresse dient.
Der Gerichtshof stellt fest, dass keine der von der Regierung angeführten Möglichkeiten (Einzäunung der Grundstücke oder Antrag auf Einstufung der Grundstücke als Jagdschutz- oder Naturschutzgebiet) es den Beschwerdeführern in der Praxis erlaubt hätte, der rechtlichen Verpflichtung zur Abtretung der Jagdrechte auf ihrem Grund an die ACCA zu entgehen, und er gelangt zu dem Schluss, dass die von der Regierung genannten rechtlichen Ausgleichsregelungen nicht als eine hinreichende Entschädigung für den Verlust des Nutzungsrechts angesehen werden können. Der Entzug des ausschließlichen Jagdrechts des Eigentümers auf seinem Grund soll nach dem Verdeille-Gesetz von 1964 dadurch ausgeglichen werden, dass der betroffene Grundeigentümer im Gegenzug das Recht erhält, im gesamten Gebiet der jeweiligen kommunalen Jagdvereinigung zu jagen. Ein solcher Ausgleich ist jedoch nur wirksam und sinnvoll, wenn die betroffenen Grundeigentümer selbst jagen oder die Jagd zumindest befürworten. Das Gesetz von 1964 sieht indes keinerlei Ausgleich für Grundeigentümer vor, die Jagdgegner sind und daher auch keinen Vorteil oder Gewinn aus dem Jagdrecht ziehen wollen, dessen Ausübung sie ablehnen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die zwangsweise Abtretung des Jagdrechts, das im französischen Recht zum Eigentumsrecht gehört, eine Abweichung von dem in Artikel L. 222-1 des französischen Land- und Forstwirtschaftsgesetzbuches niedergelegten Grundsatz bedeutet, wonach niemand auf fremden Grund ohne Zustimmung des Eigentümers jagen darf. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass nach der Verabschiedung des Verdeille-Gesetzes im Jahr 1964, von dem die Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle von Anfang an ausgenommen waren, lediglich 29 von den 93 betroffenen Departements im französischen Mutterland verpflichtet waren, kommunale Jagdvereinigungen (ACCA) einzurichten, dass nur 851 Gemeinden auf freiwilliger Basis solche Jagdvereinigungen eingerichtet haben und dass das Gesetz nur für die Eigentümer kleiner Grundstücke, nicht aber für private Großgrundbesitzer und für staatlichen Grundbesitz gilt.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die mit der Verabschiedung des Gesetzes von 1964 verfolgten Ziele damals zwar legitim waren, das darin vorgesehene System der Zwangsabtretung des Jagdrechts aber für die Beschwerdeführer eine Situation herbeiführt, in der kein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und den Erfordernissen des Allgemeininteresses mehr gegeben ist. Werden nämlich Eigentümer kleiner Grundstücke gezwungen, ihr Jagdrecht auf ihrem Grund abzutreten, damit Dritte von diesem Recht in einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer völlig zuwiderläuft, so stellt dies eine unverhältnismäßige Last dar, die unter dem Blickwinkel von Artikel 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 1 nicht gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung ist demnach verletzt worden.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der beklagte Staat die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern kleiner Grundstücke und von Großgrundbesitzern damit zu rechtfertigen sucht, dass der Zusammenschluss der kleinen Flächen im Interesse einer vernünftigen Bewirtschaftung der Wildbestände erforderlich sei. Nach Ansicht des Gerichtshof hat die beklagte Regierung im vorliegenden Fall nicht überzeugend dargelegt, inwiefern es dem Allgemeininteresse dient, wenn lediglich Eigentümer kleiner Grundstücke gezwungen werden, ihr Jagdrecht auf ihrem Grund abzutreten. Die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern großer und kleiner Grundstücke hat zur Folge, dass nur erstere über ihren Grund so verfügen können, wie es ihnen ihr Gewissen gebietet; sie stellt daher eine Diskriminierung wegen des Vermögens im Sinne des Artikels 14 der Konvention dar. Folglich liegt ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vor.
Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) der Konvention für sich genommen
Der Begriff ,,Vereinigung" besitzt nach Ansicht des Gerichtshofs eine eigenständige Bedeutung; seine Einordnung im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ist nur von relativem Wert und bildet nicht mehr als einen Ausgangspunkt.
Die ACCA wurden zwar durch den Willen des Gesetzgebers ins Leben gerufen, nichtsdestoweniger handelt es sich dabei, wie der Gerichtshof festhält, um gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1901 gegründete Vereinigungen. Außerdem lässt sich nicht behaupten, dass die ACCA aufgrund des Verdeille-Gesetzes vom Zivilrecht abweichende administrative, normative oder disziplinarische Vorrechte besäßen oder Verfahren der öffentlichen Gewalt anwendeten. Demnach sind die ACCA nach Auffassung des Gerichtshofs durchaus ,,Vereinigungen" im Sinne des Artikels 11.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Eingriff in die ,,negative" Vereinigungsfreiheit, d. h. in das Recht, sich nicht gegen seinen Willen einer Vereinigung anschließen zu müssen, im hier verhandelten Fall gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Zweck diente, nämlich dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass ein demokratischer Zugang zur Jagd sichergestellt bzw. gefördert werden müsse. Selbst wenn das französische Recht ein ,,Recht" zu jagen oder die ,,Freiheit" zu jagen einschließen sollte, zählt ein solches Recht oder eine solche Freiheit dem Gerichtshof zufolge nicht zu den in der Konvention verankerten Rechten und Freiheiten; die Vereinigungsfreiheit hingegen wird durch die Konvention ausdrücklich gewährleistet.
Zu der Frage, ob der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen angestrebten Ziel stand, bemerkt der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen und dass ihre diesbezüglichen Überzeugungen ein bestimmtes Maß an Schlüssigkeit, Kohärenz und Nachdruck aufweisen und somit in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen. Demnach befindet der Gerichtshof, dass es auf den ersten Blick mit Artikel 11 unvereinbar erscheinen kann, wenn Jagdgegner zur Mitgliedschaft in einer Jagdvereinigung gezwungen werden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer keine zumutbare Möglichkeit hatten, dieser Mitgliedschaft zu entgehen. Liegen ihre Grundstücke im Jagdbezirk einer ACCA und sind sie nicht groß genug, um einen Einspruch zu erlauben, so besteht die Pflicht zur Mitgliedschaft. Der Gerichtshof nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass das Grundeigentum des Staates, der Departements und der Gemeinden, Staatsforste und der der französischen Eisenbahn gehörende Grund ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Mit anderen Worten: Das Erfordernis, Grundstücke für die Jagd zusammenzulegen, gilt nur für eine beschränkte Zahl von Privateigentümern, wobei überdies deren Ansichten in keiner Weise Rechnung getragen wird.
Angesichts dessen reichen die von der Regierung vorgetragenen Gründe nicht aus, um nachzuweisen, dass es notwendig war, die Beschwerdeführer entgegen ihrer persönlichen Überzeugung zur Mitgliedschaft in den ACCA ihrer Gemeinden zu zwingen. Was die Notwendigkeit betrifft, die Rechte und Freiheiten anderer mit Blick auf einen demokratischen Zugang zur Jagd zu schützen, so steht eine Zwangsmitgliedschaft in den ACCA, die nur für die Grundeigentümer in einer von vier Gemeinden in Frankreich gilt, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Der Gerichtshof kann auch nicht erkennen, warum lediglich die kleinen Grundstücke zusammengelegt werden müssten, während für die großen Grundstücke in öffentlichem wie privatem Besitz das Gebot eines demokratischen Zugangs zur Jagd nicht gälte.
Wenn jemand gesetzlich dazu verpflichtet wird, einer Vereinigung beizutreten, deren Zweck seinen Überzeugungen zutiefst widerspricht, und aufgrund dieses Beitritts das Verfügungsrecht über sein Grundeigentum abtreten muss, damit die Vereinigung darauf Zielen nachgehen kann, die er missbilligt, so geht dies über das hinaus, was zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen widerstreitenden Interessen erforderlich ist, und steht in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Es liegt somit eine Verletzung des Artikels 11 vor.
Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die rechtliche Prüfung, wie sie in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgenommen wurde, im Wesentlichen analog auch für den auf Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 gegründeten Beschwerdepunkt gilt, und er sieht daher keinen Grund, von seiner vorherigen Schlussfolgerung abzuweichen. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat die beklagte Regierung keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung vorgebracht, mit der Kleingrundbesitzern die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in den ACCA auferlegt wird, während es Großgrundbesitzern ermöglicht wird, dieser Zwangsmitgliedschaft zu entgehen, sei es, um ihr ausschließliches Jagdrecht auf ihrem Grund wahrzunehmen, oder sei es, um ihren Grund zu einem Wild- oder Naturschutzgebiet zu machen, wenn sie dies wegen ihrer Überzeugungen vorziehen. Es liegt also ein Verstoß gegen Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention vor.
Artikel 9 der Konvention
In Anbetracht der Ergebnisse, zu denen er in der Frage der Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 und des Artikels 11 sowohl für sich genommen wie in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention gelangt ist, hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, den Fall noch gesondert unter dem Blickwinkel des Artikels 9 der Konvention zu prüfen.
Artikel 41 der Konvention
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer für die Deckung ihrer Kosten und Auslagen keine Ansprüche geltend gemacht haben, da ihre Vertretung vor den Konventionsorganen für sie kostenfrei war, und er weist ihre Ansprüche auf Entschädigung für den behaupteten materiellen Schaden mangels entsprechender Nachweise zurück. Aus Billigkeitserwägungen spricht er ihnen indes jeweils 30000 französische Franken als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu.
Mehrere Richter haben eine abweichende Meinung zum Ausdruck gebracht.
Die Urteile des Gerichtshofs sind ab dem Tag der Urteilsverkündung über die Website des Gerichtshofs (www.echr.coe.int) abrufbar.
Nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs obliegt es dem Kanzler, Auskunft auf Anfragen über die Tätigkeit des Gerichtshofs und inbesondere auf Presseanfragen zu erteilen, soweit dies mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist.
Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
F - 67075 Strasbourg Cedex
Kontakt: Roderick Liddell
Telefon: +33 (0)3 88 41 24 92; Fax: +33 (0)3 88 41 27 91





CHASSAGNOU u.a. gegen Frankreich

NL 99/3/3


CHASSAGNOU ua. gegen Frankreich

Urteil der Großen Kammer vom 29. April 1999


Pflichtmitgliedschaft bei Jagdvereinigungen

Art. 9 EMRK
Art. 11 EMRK
Art. 14 EMRK
Art. 1 1.ZP EMRK

Sachverhalt:
Alle Bf. sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und aus ethischen Gründen Gegner der Jagd. Gemäß dem Loi Verdeille aus dem Jahr 1964 sind die Eigentümer von Grundstücken unter einer gewissen Größe (20 bis 60 ha - variierend je nach département) verpflichtet, staatlich eingerichteten Jagdvereinigungen beizutreten und diesen das Jagdrecht auf ihren Grundstücken zu übertragen. Die Bf. beantragten in Zivil- und Verwaltungsverfahren, die Jagdrechte an ihren Grundstücken nicht an die Jagdvereinigungen abtreten zu müssen. Diese Begehren wurden abgewiesen, alle Rechtsmittel dagegen waren erfolglos.

Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 11 EMRK (Recht auf Vereinigungsfreiheit), Art. 9 EMRK (Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit), jeweils allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). · Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK: Der Zweck des Loi Verdeille, nämlich die Vermeidung unkontrollierter Jagd und die Sicherung des Wildbestands, liegt unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Als Gegenleistung für die verpflichtende Mitgliedschaft und der damit verbundenen Übertragung des Jagdrechts an die Jagdvereinigung konnte ein betroffener Grundeigentümer jedoch auf dem ganzen zur jeweiligen Vereinigung gehörenden Gebiet jagen, also auch auf Grundstücken, die ihm nicht gehörten. Ein solcher Ausgleich ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn alle betroffenen Grundeigentümer selbst Jäger sind oder zumindest die Jagd als solche befürworten. Das Loi Verdeille lässt jedoch Grundeigentümer, die nicht jagen und auch keinen Vorteil aus der Jagd ziehen wollen, unberücksichtigt. Das System der verpflichtenden Übertragung des Jagdrechts an die Jagdvereinigungen nimmt keine gerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Recht des Einzelnen auf Achtung seines Eigentums vor. Der Zwang, Handlungen auf ihren Grundstücken zu dulden, die mit ihren Überzeugungen unvereinbar sind, stellt für die Grundbesitzer eine unverhältnismäßige Last dar. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (12:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Caflisch, Pantiru, Zupancic, Traja und Costa). · Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK iVm. Art. 14 EMRK: Die Reg. rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Eigentümern kleinerer Grundstücke gegenüber Großgrundbesitzern damit, dass im Hinblick auf die zu gewährleistende Sicherung des Wildbestands für die kleineren Grundstücke eine gemeinsame Jagdverwaltung notwendig sei. Die Folge dieser Ungleichbehandlung ist jedoch, daß Großgrundbesitzer in bezug auf die Jagd mit ihrem Eigentum frei nach ihrer Überzeugung verfahren können, während Eigentümer kleinerer Grundstücke die Jagd dulden müssen, auch wenn sie erklärte Jagdgegner sind. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK iVm. Art. 14 EMRK (14:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Zupancic, Traja und Costa). · Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK: Der Eingriff in die negative Vereinigungsfreiheit war gesetzlich vorgesehen und verfolgte einen legitimen Zweck, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Pflichtmitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Zwecke den Überzeugungen der Bf. vollkommen zuwiderlaufen, sowie die Übertragung der Jagdrechte an diese Vereinigungen kann nicht mehr als verhältnismäßig zur Verfolgung des legitimen Zwecks angesehen werden. Die Reg. konnte nicht nachweisen, dass diese Regelungen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Verletzung von Art. 11 EMRK (12:5 Stimmen, Sondervoten der Richter Caflisch, Pantiru, Zupancic, Traja und Costa). · Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK iVm. Art. 14 EMRK: Wie schon bei der Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK iVm. Art. 14 EMRK (siehe oben) konnte auch bei diesem Beschwerdepunkt die Ungleichbehandlung von Eigentümern kleinerer Grundstücke gegenüber Großgrundbesitzern sachlich nicht gerechtfertigt werden. Verletzung von Art. 11 EMRK iVm. Art. 14 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Costa).Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Fischbach).

· Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je FRF 30.000,-- für immateriellen Schaden (einstimmig). Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Fredin (No. 1)/S, Urteil v. 18.2.1991, A/192 (= ÖJZ 1991, 514); Young, James & Webster/GB, Urteil v. 13.8.1981, A/44 (= EuGRZ 1981, 559); Sigurður A. Sigurjónsson/ISL, Urteil v. 30.6.1993, A/264 (= NL 93/5/7 = ÖJZ 1994, 207).

Anm.: Die Kms. hatte in ihren Ber. v. 30.10.1998 und 4.12.1997 eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK und Art. 11 EMRK allein und jeweils auch iVm. Art. 14 EMRK festgestellt. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK (jeweils mehrheitlich).

P.R.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).
http://www.sbg.ac.at/oim/orig/99_3/Chassagnou%20ua%20v%20F



Ihr Grundstück - ein Freizeitpark für Hobbyjäger

Zwangsbejagung

Ihr Grundstück - ein Freizeitpark für Jäger

Text von der Initiative jagdgefährdeter Haustiere

http://www.ijh.de/themen/index_zwang.html


Das Jagdrecht ist ein an Grund und Boden gebundenes Recht. Jedem Landbesitzer steht dieses Jagdrecht - und damit die Entscheidung, ob er auf seinem Grundstück die Jagd ausübt, ausüben oder sie ruhen läßt - zu.

Durch das Bundesjagdgesetz jedoch wird Grundstückseigentümern das Bestimmungsrecht über ihren Grund und Boden entzogen und sie werden zur Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft gezwungen. Anders ausgedrückt: Private Grundstücke dürfen von Jägern jederzeit ohne die Erlaubnis des Eigentümers betreten und die darauf befindlichen dem Jagdrecht unterliegenden Tiere bejagt werden

Ausgenommen von dieser Fremdbestimmung durch Jagdgenossenschaften sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke mit einem wildsicheren Zaun umgeben und und Grundstückseigentümer, deren zusammenhängende Grundstücke eine Flächengröße von mehr als 75 ha aufweisen.

Warum eine Unterscheidung von Seiten des Gesetzgebers zwischen kleinen und großen Grundstücken gemacht wird, ist wohl einem Kommentar zum Bundesjagdgesetz von Karl Linnenkohl zu entnehmen: "Die unbeschränkte Jagdausübung durch die große Zahl der Grundeigentümer würde zu einer Vernichtung des Wildes führen...." Da heutzutage nur Jagdscheininhaber jagen dürfen, läßt diese Begründung nur den Schluß zu, daß selbst der Gesetzgeber nicht allzu großes Vertrauen in die jägerlichen Fähigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Wildtieren setzt.

Im europäischen Menschenrechtsgesetz ist zu lesen:

"Jede Person hat das Recht, ihr Eigentum friedlich zu genießen."

Die Fremdbestimmung über Grundstücke und deren Nutzung ist nur rechtens, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit vorgenommen wird. Die Ausübung eines Hobbys wie z.B. der Jagd durch eine verschwindend geringe bewaffnete Minderheit (0,2% der deutschen Bevölkerung), entbehrt jeder Grundlage.

Daß diese an feudalistische Strukturen erinnernde derzeitige Gesetzgebung mit einigen der elementarsten Rechtsauffassungen nicht vereinbar, menschenrechtswidrig und schlicht strafbar ist, erkannte auch 1999 der Europäische Gerichtshof in Strasbourg. In seinem Urteil vom 29.4.99 (Chassagnou et autres v. France) gab er der Klage von französischen Grundeigentümern statt und stellte u.a. folgendes dazu fest:

"Die zwangsweise Übertragung des Jagdrechts an einen Jagdverband ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Obwohl sie (Landbesitzer) die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, müssen sie jedes Jahr die Anwesenheit von Personen mit Waffen und Jagdhunden auf ihrem Land dulden. Diese Einschränkung des freien Nutzungsrechts stellt zweifelsfrei einen Eingriff in die Ausübung der Rechte der Landbesitzer als Eigentümer der Grundstücke dar......Artikel 11 des EMRK. Die Versammlungsfreiheit ist verletzt, wenn ein Grundeigentümer dazu gezwungen wird, einer Jagdgenossenschaft beizutreten und ihr sein Jagdrecht zu übertragen, obwohl er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt."

Portugal zog nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgehend die Konsequenzen: das neue portugiesische Jagdgesetz läßt jedem Landbesitzer das Recht, seine Flächen zur jagdfreien Zone zu erklären, auf der nicht einmal er selbst die Jagd ausüben darf.

Bleibt zu hoffen, daß sich nun endlich auch deutsche Gerichte mit dieser Problematik beschäftigen und einen Schlußstrich unter die Jagdpraktiken in Deutschland setzen. Andernfalls müßten Teile des Grundgesetzes, in denen es um Gewissensfreiheit, Selbstbestimmung, Versammlungsfreiheit und Schutz des Eigentums geht, nach unserem Ermessen neu geschrieben werden.

Derzeit klagen etliche Grundstücksbesitzer in ganz Deutschland gegen die zwangsweise Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften und somit gegen das Ausüben eines blutigen Freizeitvergnügens auf ihrem Eigentum.

Sollten Sie Grund besitzen, der ebenfalls in eine Jagdgenossenschaft zwangsintegriert ist, und den Sie von der Bejagung ausnehmen möchten, stellen wir gerne Kontakt zu Personen her, die auf der Grundlage des o.g. Urteils Klage eingereicht haben:

Initiative jagdgefährdeter Haustiere IJH
mailto:info@ijh.de




Der Jagdzwang und die Menschenrechte

Von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld

In der Diskussion um die Novellierung des deutschen Jagdrechts kamen bisher wichtige Grundrechtsfragen zu kurz. Sie wurden 1999 vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anlässlich einer Entscheidung zum französischen Jagdrecht angestoßen: Inwieweit ist es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, auch jagdunwillige Grundstückseigentümer zu Zwangsmitgliedern von Jagdgenossenschaften zu machen und sie dadurch zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken zu zwingen?
Diesen Fragen kann seit der Straßburger Entscheidung auch die deutsche Rechtsordnung nicht länger ausweichen.

Die Ausgangslage

Die Eigentümer von Feldern und Wäldern sind in Deutschland zugleich Inhaber des Jagdrechts auf ihren Grundstücken. Gem. § 3 Abs. 1 BJagdG ist es "untrennbar mit
dem Eigentum an Grund und Boden verbunden" und nimmt damit am Grundrechtschutz des Art. 14 GG teil. Selbst ausüben dürfen sie dieses Recht freilich nur, wenn ihr Areal
die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks erreicht (§ 7 BJagdG).1 Ist es kleiner, werden die Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das Recht im Gemeinschaftsjagdbezirk ausübt (§§ 7, 8, 9, 10 BJagdG). Das Jagdrecht ist stets auch eine Jagdpflicht – im Rahmen der so genannten Hege des geltenden Jagdrechts gem. § 1 Abs. 2 BJagdG, die Abschusspflichten einschließt. 2 Ein Ruhen der Jagd ist nur mit Zustimmung der Behörden möglich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird und überhaupt nur von der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdreviers beantragt werden kann (§ 10 Abs. 2 S. 1 BJagdG).3 Der normale Grundstückseigentümer, der weder Großgrundbesitzer noch Jagdscheininhaber ist4, ist im Reviersystem des deutschen Jagdrechts, für das praktisch jeder Quadratmeter Boden5 jagdbarer Boden ist, zwangsweise Zuschauer fremden Jagdvergnügens, allenfalls Jagdgast auf eigener Flur.
Eine ähnliche Situation in 29 Départements Frankreichs, in denen die Eigentümer von Grundstücken von weniger als 20 bzw. 60 ha Größe kommunalen Jagdverbänden (ACCA) eingegliedert werden, veranlasste acht jagdunwillige Grundstückseigentümer,
den Weg durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Sie rügten, dass sie trotz ihrer ethisch begründeten Ablehnung der Jagd dazu gezwungen seien, ihr Land einer ACCA zur Verfügung zu stellen, automatisch Mitglieder
dieser ACCA seien und die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken nicht verhindern könnten. Damit sei ihre Gewissensfreiheit (Art. 9 EMRK) und ihre Vereinigungsfreiheit
(Art. 11 EMRK) sowie ihr Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 1 Zusatzprotokoll) verletzt worden, außerdem aber seien sie insoweit diskriminiert worden (Art. 14
EMRK i. V. m. den genannten Rechten).6

Der Gerichtshof gab ihnen in seiner aufsehenerregenden Entscheidung recht und stellte fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot,
noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar sei, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet würden, das Jagdrecht auf ihrem Land anderen zu übertragen, obwohl die
Jagd ihren eigenen Überzeugungen widerspricht7.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des EGMR auf die deutschen Verhältnisse – sowohl auf die Anwendung des Jagdrechts durch die Gerichte8, als auch bei der anstehenden Novellierung des Gesetzes9?

Die Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts10 stellt sich das Verhältnis der Konvention und ihrer Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof zur deutschen Rechtsordnung wie folgt dar:
"Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts, auch
der Grundrechte und rechtstaatlichen Garantien, zu berücksichtigen.
Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit
und ohne Verstoß gegen die Bindung von Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen
Zustand herzustellen. Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig
anwendbares Recht lässt."11
Innerhalb dieses Spielraums soll die Abstimmung zwischen europäischen Interpretamenten zur Menschenrechtskonvention und deutschen Judikaten zum Grundgesetz zu folgender Feinabstimmung führen: Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR "dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts
als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes"12. Auch soweit die Bundesrepublik an einem Verfahren des Gerichtshofs nicht unmittelbar beteiligt war, besteht "Anlass, ihre nationale Rechtsordnung zu überprüfen und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der einschlägigen Rechtsprechung
des Gerichtshofs zu orientieren"13, wobei es weder zu einer "schematischen 'Vollstreckung'", noch zu einer "fehlenden Auseinandersetzung" kommen darf14; Abwägungsgesichtspunkte des Gerichtshofs sind "auch in die verfassungsrechtliche Würdigung" eines Sachverhalts, "namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung" einzubeziehen15; "dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will".16
Das in immer neuen Wendungen umschriebenen Sowohl-alsauch des europäisch-deutschen Rechtsabgleichs, der mitunter wie ein Glasperlenspiel zwischen "Einpassung", "Anpassung" und "gebührender Auseinandersetzung" anmutet17,
führt jedenfalls zu der abschließenden Feststellung, dass in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht "gerügt" werden kann, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des EGMR "missachtet oder nicht berücksichtigt"18.

Die Verfassungskonflikte des Jagdrechts

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wirft auch für das deutsche Jagdrecht Grundrechtsfragen auf, deren Brisanz kaum zu überschätzen ist.

Jagdgenossenschaft und Eigentumsfreiheit

1. Die Eigentumsbeeinträchtigung


Wie eingangs geschildert, verliert der Grundstückseigentümer mit der zwangsweisen Eingliederung in eine Jagdgenossenschaft das mit dem Jagdrecht verbundene Jagdausübungsrecht zugunsten der Jagdgenossenschaft. Sie entscheidet an seiner Stelle, wer wann in welchem Umfang auf seinem Grundstück die Jagd ausübt. Dem Jagdgenossen geht insoweit die Befugnis verloren, mit seinem Grundstück "nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen", wie es ihm nach § 903 BGB zustehen würde. Diese Befugnis gehört zum Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Die Einschränkungen durch das Jagdrecht stellen sich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 dar.19 Sie bedürfen einer gemeinwohlbezogenen Rechtfertigung und dürfen nicht unverhältnismäßig sein.20

2. Hege und Ökologie als Rechtfertigung?

Die Gemeinwohlorientierung der zwangsweise Zusammenfassung kleinerer und mittlerer Grundstücksflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk wird im juristischen Schrifttum in aller Regel mit den Notwendigkeiten einer "umfassenden Bewirtschaftung der Wildbestände und der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts von Fauna und Flora" gesehen.21 Im ökologischen Schrifttum ist diese Prämisse allerdings längst nicht mehr selbstverständlich.

Die Hege mit "Futtersack und Büchse" orientiert sich in der Praxis weniger an den Erfordernissen eines "artenreichen Wildbestandes" (§ 1 Abs. 2 BJagdG), sondern eher an der Fütterung und dem Abschuss trophäenträchtiger Wildarten. 22 Auch bei den Verbissschäden durch Rehe ist die Jagd eher das Problem als die Lösung: Anerkannte Fachleute weisen darauf hin, dass das Wild sich nur deshalb so häufig im Wald aufhält, weil es vor der Jagd Deckung sucht und dass der Stress der Jagd besonderen Nahrungsbedarf auslöst.23 Und was schließlich die Notwendigkeiten der Populationsregulierung anbelangt, so kommt man immer mehr zu dem Ergebnis, dass die Tiere ihre Populationsdichte am besten selbst regeln und dass Überpopulationen
vor allem dadurch entstehen, dass bestimmte Tierarten von den Jägern, wie gesagt, aus augenfälligen Gründen besonders gefördert werden. Ein international renommierter
Zoologe bezeichnet "die Theorie von der Jagd als Mittel zur Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts" als "aus der Luft gegriffen"24 25.

Man muss diesen Streit, der sich vor allem zwischen Jägern und Tierschützern zuspitzt, nicht entscheiden, um die bisherige Rechtfertigung des Reviersystems mit einem
Fragezeichen zu versehen: Selbst wenn die einzelnen Rechtfertigungskomponenten – Verbissschäden, Regulierung der Population, Bewirtschaftung von Wildbeständen – in
sich schlüssig und miteinander in Einklang zu bringen wären, würde dies noch lange nicht bedeuten, dass sie eine lückenlose Bejagung erfordern. Was abstrakt-generell
richtig sein mag, lässt auch Ausnahmen zu, wenn hierdurch konkrete Grundrechtseingriffe vermieden oder gemildert werden können, ohne dass das Gesamtsystem ins Wanken gerät.
Für diesen Gesichtspunkt, der genau genommen erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen kommt26, bleibt bei der herrschenden Rechtsauffassung kein Raum, nach der die Effektivität der Jagd als selbstverständliches
Postulat gilt und die für die Überlegung wenig übrig hat, was passieren würde, wenn man das Wild wenigstens teilweise sich selbst überlassen würde, sodass die Populationen von natürlichen Einflüssen, wie Futterknappheit, Witterung und Krankheit reguliert würden.
Hinzu kommt, dass die Pauschalität, mit der von der "Bewirtschaftung des Wildbestandes" die Rede ist, immer noch verdrängt wird, dass die Tiere inzwischen "keine Sachen" mehr sind (§ 90a BGB), sondern "Mitgeschöpfe" (§ 1 TierSchG), deren Schutz in Art. 20a GG zu einem der Staatsziele erhoben wurde. Dies schließt zwar die Jagd nicht aus, erhöht jedoch die Rechtfertigungsschwelle für die Tötung von Wildtieren. Als "Jagdsport" dürfte sie mit der Verfassung kaum mehr vereinbar sein, wenn nicht zusätzliche schwerwiegende Gründe hinzutreten.
Es ist also nicht möglich, sich länger durch generalisierende Postulate, die in sich fragwürdig und untereinander zum Teil widersprüchlich sind, die Darlegungs- und
Beweislast für die Rechtfertigung jagdrechtlicher Grundrechtseinschränkungen so leicht zu machen wie bisher, indem man die Jagdpflicht abstrakt-generell und flächendeckend
für unausweichlich erklärt, anstatt zu fragen, welche Folgen es hätte, wenn der eine oder andere Grundstückseigentümer seine Fluren der Jagdgenossenschaft
verweigern dürfte, nicht um darauf selbst zu jagen, sondern weil er als passionierter Nichtjäger überhaupt nicht jagen will, auch nicht jagen lassen will. In dieser Konstellation
könnte die Abwägung zwischen den Zwängen des geltenden Reviersystems und den von Verfassungswegen zu beachtenden Freiheiten eines Grundstückseigentümers
durchaus dazu führen, dass die Eigentumsfreiheit im konkreten Fall das Übergewicht gewinnt.

3. Das Signal des EGMR

Hier werden nun für die deutsche Verfassungsinterpretation die Überlegungen des Straßburger Urteils von Bedeutung. Der Gerichtshof ist zwar der Auffassung, dass es
"im Allgemeininteresse liegt, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern"27 und dass insofern die Zusammenfassung von Grundstückseigentümern in einem Jagdverband zu rechtfertigen sei - gem. Art.1 Abs. 2 Zusatzprotokoll, in dem der Eigentumschutz des Abs. 1 in ähnlicher Weise dem Gemeinwohl verpflichtet wird wie in Art. 14 Abs. 2 GG; die damit verbundenen Einschränkungen sind nach Meinung des Gerichtshofs aber nur gegenüber jagdbereiten Grundstückseigentümern angemessen ausgeglichen,
indem ihnen die Möglichkeit gegeben werde, auf dem gesamten Verbandgebiet zu jagen. Dieser Gegenwert sei "nur dann real und von Wert, wenn alle betroffenen Grundeigentümer Jäger sind oder die Jagd akzeptieren... Kleine Eigentümer dazu zu verpflichten, das Jagdrecht auf ihrem Land zu übertragen, damit Dritte davon einen Gebrauch machen, der den Überzeugungen der Eigentümer völlig widerspricht, erweist sich als unverhältnismäßige Belastung, der nicht durch den 2. Abs. v. Art. 1 Zusatzprotokoll gerechtfertigt ist. Folglich ist diese Vorschrift verletzt."

4. Ein unverhältnismäßiger Eingriff

Versucht man diese Überlegungen des Gerichtshofs in die deutsche Grundrechtsdogmatik "einzupassen", muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass der angemessene Ausgleich, den der Gerichtshof sucht und vermisst, nicht
etwa das Pendant zur Entschädigung gem. Art. 14 Abs. 3 GG ist, sondern lediglich ein Bestandteil der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der nach dem Konventionsrecht "die Frage des ob und der Höhe einer Entschädigung
aufgeht".28 In diesem Kontext des Übermaßverbotes begegnen auch die Zwänge des deutschen Reviersystems der Frage, inwieweit sie auch gegenüber Grundstückseigentümern gerechtfertigt sind, die gar nicht jagen wollen.
Jedenfalls wäre es ihnen gegenüber nicht mehr verhältnismäßig, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft damit zu rechtfertigen, dass diese Mitgliedschaft dem Ziel diene, "ein geeignetes Forum zur effektiven Inanspruchnahme
der Eigentumsfreiheit für den besonderen Fall der Jagdausübung zu schaffen".29 Aber auch die anderen gängigen Rechtfertigungsgründe30 für die genossenschaftliche
Jagdausübung haben es schwer, sich gegen den jagdunwilligen Grundstückseigentümer durchzusetzen, wenn man die Erforderlichkeitsprüfung für den jeweiligen Eingriffsfall konsequent durchführt.
Soweit das Schussfeld der übrigen Jagdgenossen durch jagdfreie Enklaven beeinträchtigt wird, kann das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, das aus dem Jagdrecht des Grundeigentums abgeleitet ist, kaum stärker sein als dieses. Soweit die Regulierung des Wildbestandes die Jagd rechtfertigen soll, dürften einige jagdfreie Zonen kaum eine Rolle spielen. Selbst wenn auf größeren Flächen die Jagd ruht, erweist sich dies als keine Gefahr für die Populationsdichte.
Im Gegenteil: Das Wild reguliert sich selbst, wie bspw.die jagdfreien Gebiete im italienischen Nationalpark Gran Paradiso, im Kanton Genf und im Naturschutzgebiet
Federsee in Baden-Württemberg längst bewiesen haben31. Und soweit es um den Schutz des Jungwaldes vor Verbissschäden geht, ergibt sich aus dem bereits
oben Ausgeführten, dass das Ruhen der Jagd das Übel kaum vergrößern dürfte. Im übrigen träfen solche Schäden zunächst die jagdunwilligen Außenseiter selbst, während
die Nachbarn sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei der Eigentumsnutzung der freien Natur Holzwirtschaft und Landwirtschaft unbedingt Priorität vor Tier- und Naturschutz genießen32.

II. Jagdzwang und personenbezogene Freiheiten

1. Die Freiheitsbeeinträchtigungen


Gehören land- und forstwirtschaftliche Flächen infolge ihrer Größenverhältnisse gem. §§ 7, 8 BJG zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, so sind die Eigentümer dieser Flächen gem. § 9 BJG ipso iure Mitglieder einer Jagdgenossenschaft. Während die Bildung des Jagdbezirks grundstücksbezogen erfolgt, ist die Zwangsmitgliedschaft
in der Jagdgenossenschaft mit personenbezogenen Folgen verbunden: Sie führt zu Handlungs- und Duldungspflichten entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Genossenschaft, insbesondere zur Duldung der Jagdausübung durch Dritte auf dem eigenen Grund und Boden. Es handelt sich um Zwangsmitgliedschaften natürlicher oder juristischer Personen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. 33 Da Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind34, liegen die rechtfertigungsbedürftigen Freiheitsbeschränkungen nicht im Schutzbereich
der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG, sondern im Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.35
Soweit es darum geht, eine geordnete Jagdausübung für jagdwillige Grundstückseigentümer zu gewährleisten, um zu verhindern, dass jeder nach eigenem Gutdünken "herumschießt", mag die Bildung von Jagdgenossenschaften durchaus
den verfassungsrechtlichen Kriterien für Grundrechtseinschränkungen – öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit36 – entsprechen. Andererseits taucht auch hier die Frage auf, ob dies ohne weiteres auch dann gilt, wenn ein Grundstückseigentümer gar nicht jagen will und deshalb keine Veranlassung gibt, als Person in die Solidargemeinschaft der Jagdgenossen eingegliedert zu werden. Dass dies auch nicht deshalb in jedem Fall gerechtfertigt ist, weil durch die Jagdruhe auf seinem Grundstück schützenswerte Belange von Ökologie und Wirtschaft generell gefährdet würden, wurde oben bereits aufgezeigt.
Neben dem Grundrechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG steht einem Grundstückseigentümer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, auch Art. 4 GG zur Seite. Während die allgemeine Handlungsfreiheit vor zwangsweisen Eingriffen
schützt, schützt Art. 4 speziell die Gewissensfreiheit.37
Dadurch erhöht sich die grundrechtsrelevante Grundrechtsintensität und dementsprechend auch die Rechtfertigungsschwelle.

2. Das Signal des EGMR

In diesem Zusammenhang wird erneut die Entscheidung des EGMR von Bedeutung: Er prüfte die Zwangsmitgliedschaft in französischen (kommunalen) Jagdverbänden unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK "im Lichte" der Gedanken- und Gewissensfreiheit des Art. 9 EMRK. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass zwar das Ziel der Jagdzusammenschlüsse gerechtfertigt sei, nämlich "einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben..." - so die Formulierung der Regierung, auf die der Gerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung allein abstellt38 (während er
vorher - bei der Eigentumseinschränkung - auch die "Hege und Pflege des Wildbestandes" heranzog); er verneinte aber die Notwendigkeit solcher Zusammenschlüsse: Dabei stellte er zunächst fest, dass die Überzeugung der Jagdgegner "einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit
und Wichtigkeit erreichen und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen". Sodann stellt er fest, dass auch der französische Staat den Zusammenschluss von Grundstückseigentümern nur teilweise für nötig hält – nicht in allen Départements und nicht bei jeder Größenordnung. Deshalb sei es nicht notwendig
gewesen, "die Beschwerdeführer dazu zu zwingen, entgegen ihren persönlichen Überzeugungen, Mitglieder in der ACCA ihrer Gemeinde zu werden. Was die Notwendigkeit angeht, die Rechte und Freiheiten anderer im Interesse eines demokratischen Zugangs zur Jagd zu schützen, kann eine Zwangsmitgliedschaft in einer ACCA, die nur für Eigentümer in einer von vier Gemeinden Frankreichs besteht,
nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden."39
Mit diesen Sentenzen des EGMR wird eine Ethik, die das Töten von Wildtieren kategorisch ablehnt, als grundrechtsrelevanter Gesichtspunkt auf höchster Ebene anerkannt. Das lässt sich auch nicht dadurch relativieren, dass man den EGMR vorwirft, er habe die Jagd als (französisches) Freizeitvergnügen missverstanden, während es dem Bundesjagdgesetz doch um die "Wahrung der 'berechtigten Ansprüche' der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auch Schutz vor Wildschäden" gehe40: Wer auf diese Weise auszuweichen versucht, verkennt, dass die französischen Jagdgegner nicht verlangten, ihre Ethik auch den Jägern überzustülpen, sondern lediglich aus dem Zwang ihrer Jagdverbände entlassen werden wollten. Natürlich sind die Abwägungsgewichte anders, wenn der Gewissensentscheidung der einen nicht nur der Spaß der anderen, sondern gewichtige öffentliche Belange gegenüberstünden. Zu diesem Gegenüber kommt es jedoch nicht, solange die jagdunwilligen Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass auch auf anderen Grundstücken nicht gejagt wird, sondern lediglich
wollen, dass man auf ihren eigenen Fluren die Tiere in Ruhe lässt, was, wie gesagt, jedenfalls mittelfristig nicht zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
führen würde, die so schwer wäre, dass man zwangsweise über Gewissensentscheidungen eines Teils der Bevölkerung hinweggehen dürfte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit der Aufnahme tierethischer Gesichtspunkte in die Grundrechtsabwägung zwischen Tierschutz und Jagd streng genommen nichts Neues gebracht; aber er hat das lange geringschätzig behandelte
ethische Contra gegen die Jagd salonfähig gemacht.

3. Der Jagdzwang und die Gewissensfreiheit

Diese Anerkennung der Gewissensentscheidung als Einwand gegen die Mitwirkung an der Jagd bzw. deren Duldung auf dem eigenen Grundstück verlangt auch Art. 4 GG.

a) Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG

Er versteht unter Gewissensentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'gut' und 'böse' orientierte Entscheidung..., die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht
ohne ernste Gewissensnot handeln könnte".41 Dabei gewährleistet die Gewissensfreiheit "nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die
Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln".42 Dieses Grundrecht "gewährt nicht nur subjektive
Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei der Staatstätigkeit jeder Art... Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt."43 Art.4 enthält deshalb nicht nur ein "Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein
Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen."44
Da die Gewissensfreiheit in Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, ist ihre Einschränkung nur unter Berufung auf kollidierende Grundrechte oder andere
Verfassungsgüter zulässig.45 "Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen dann
nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertsystems durch Verfassungsauslegung situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs gelöst
werden. Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, muss geprüft werden, welches Grundrecht nach den Umständen des Einzelfalls das größere Gewicht hat."46

b) Konfliktlage und Abwägungskriterien

Im vorliegenden Fall entsteht ein Konflikt zwischen dem Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft und den hierfür ins Feld geführten öffentlichen Interessen von Wildpflege und Waldschutz einerseits und der Gewissensentscheidung
des die Jagd ablehnenden Grundstückseigentümers andererseits.
Das Jagdausübungsrecht wird als Teil des zum Grundeigentum gehörenden Jagdrechts vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG mit umfasst.47 Deshalb weicht das Jagdausübungsrecht nicht ohne weiteres vor der Gewissensentscheidung
des jagdunwilligen Grundstückseigentümers zurück, obwohl Art. 14 im Gegensatz zu Art. 4 unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht. Letzterer hilft in erster Linie dem Gesetzgeber bei Konfliktlösungen, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass Gesetzesvorbehalte immer auch Relativierungen der Wertschätzung bestimmter
Grundfreiheiten durch den Verfassungsgeber beinhalten. Es kommt also auf eine Abwägung der beiden Verfassungsgüter Eigentum und Gewissensfreiheit an, bei der die Grundrechtspositionen richtig zu gewichten sind und nach Möglichkeit so gegeneinander abzugleichen sind, dass eine "praktische Konkordanz" möglich ist.48 Ein wichtiger
Bestandteil dieses Grundrechtsabgleichs ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit, in dessen Rahmen die Frage aktuell werden kann, ob und inwieweit der Grundrechtskonflikt auch dadurch entschärft werden kann, dass die beiden
Grundrechtsträger einander ausweichen.

Zunächst zur Gewichtung der konfligierenden Grundrechtsgüter: Die Gewissensfreiheit ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das
als Teil der Glaubensfreiheit "auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen" ist, "die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht". 49 Die Folge davon ist unter anderem, dass der Staat Verhaltensweisen, die aus einer Gewissensentscheidung hervorgehen, nicht ohne Berücksichtigung dieses Bedeutungsgehalts zurückdrängen oder gar unterbinden kann.
Demgegenüber handelt es sich beim Jagdausübungsrecht in der Genossenschaft um eine Befugnis, die zwar als Abspaltung des Eigentumsrechts vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG mitumfasst ist, aber erst durch einfaches Gesetzesrecht entstanden ist. Die Unterschiede der Wertigkeit sind unverkennbar.

c) Hege und Ökologie als Rechtfertigung?

Allerdings beruft sich das Jagdrecht als Schöpfer des gemeinschaftlichen
Jagdausübungsrechts auf die bekannten (oben bereits erörterten) ökologischen Belange von Naturschutz und Bestandsregulierung, was auf den ersten Blick zu einer Aufwertung führen mag.
Will man sich damit auf die Ebene des Art. 20a GG schwingen, der die staatliche Verantwortung für "die natürlichen Lebensgrundlagen" festlegt, so begegnet man
dort freilich auch den Tieren. Wie oben bei der Abwägung zwischen Jagdzwang und Eigentumsrecht bereits festgestellt wurde, bleibt das Staatsziel Tierschutz für die
Bewertung und Legitimation der Jagd nicht ohne Folgen.
Als sportliche Betätigung und Freizeitvergnügen verliert sie jeglichen Verfassungswert und stößt im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auf
die Grenze der dort genannten "verfassungsmäßigen Ordnung", zu der auch die Staatsziele zählen. Aber auch allzu schneidige Bestandsregulierungen zugunsten der Waldwirtschaft dürften durch den speziellen Schutz eines Teiles der "natürlichen Lebensgrundlagen", nämlich der Tiere, nicht mehr so selbstverständlich wie bisher sein. Da die Jagdausübung auch ihren Zweck der Nahrungsmittelbeschaffung weitgehend verloren hat50, dürfte das Töten von Wildtieren im wesentlichen nur mehr im Rahmen der nach bislang herrschender Meinung unerlässlichen Bestandspflege zulässig sein.
Darüber hinaus gibt das Verfassungspostulat, Tiere zu schützen, der Gewissensentscheidung von Grundstückseigentümern, die aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen, eine zusätzliche verfassungsrechtliche "Weihe". Denn der Schutz der Tiere beinhaltet nicht zuletzt den Schutz ihres Lebens, umgekehrt ausgedrückt: Durch nichts wird der Tierschutz so verletzt wie durch unnötige Tiertötungen.
Wer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, findet sich durch die Begründung des Gesetzentwurfes zur Schaffung des Art. 20a GG bestätigt: "Dem ethischen Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesen Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen... Durch das Einfügen der Worte 'und die Tiere' in Art. 20a GG, erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird dadurch Verfassungsrang verliehen." 51

d) Niemand darf gegen sein Gewissen zur Duldung der Jagd gezwungen werden

An dieser Wegkreuzung der jüngsten Verfassungsentwicklung begegnen sich die Jagdpächter der Genossenschaft, die einzelnen Grundstückseigentümer und die "einzelnen Tiere". Jetzt stellt sich die Frage: Wer muss da wem ausweichen?
Soll sich der Grundstückseigentümer entgegenhalten lassen müssen, er könne ja sein Grundstück verkaufen oder hätte es erst gar nicht erst erwerben müssen, um dem
Gewissenskonflikt aus dem Weg zu gehen? Die Antwort wäre schon seit jeher "nein" gewesen, denn Grundstückseigentum, auch Eigentum an Feldern und Wäldern, ist ein Stück Persönlichkeitsentfaltung, weshalb das Bundesverfassungsgericht von der "primären Bedeutung der Eigentumsgarantie als Menschenrecht" spricht.52 Zur Vermeidung von Gewissenskonflikten mit der Jagdausübung Dritter auf Grundstückseigentum zu verzichten, wäre bei dem heutigen Stellenwert des ethischen Tierschutzes erst recht völlig unzumutbar.
Muss aber der Grundstückseigentümer nicht zurückweichen, bleibt nur die Alternative, dass die Jagd zurückweicht. Solange dies nur von Fall zu Fall notwendig wird, stehen
aus den oben ausgeführten Gründen übergeordnete Belange kaum auf dem Spiel, allenfalls eine Tradition, die ethische und gewissensbedingte Aspekte lange verdrängte53.
Doch die Gewissensfreiheit des Grundgesetzes ist schon mit ganz anderen Traditionen fertig geworden. Sie hat sich sogar gegen die Tradition des Kriegsdienstes
durchgesetzt, zwar mit einem eigenen Abs. 3 d. Art. 4, aber mit einem bemerkenswerten Kommentar des Bundesverfassungsgerichts: "Das ist einem Staat angemessen, der
eine Gemeinschaft freier Menschen sein will und gerade in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des einzelnen, einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt."54 Wenn dies selbst bei verfassungsrechtlich so hochrangigen Werten wie der militärischen Sicherheit und Verteidigung gilt, dann sicherlich auch in Bezug auf die Belange der Jagd.
Mag auch die Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg für viele verständlicher sein, als die Gewissensentscheidung gegen das Töten von Tieren im Wald: Wenn sie jeweils echt ist, ist sie hier wie dort zu berücksichtigen.
Der Staat des Grundgesetzes nimmt mit Art.4 nicht nur in Kauf, dass es Bürger gibt, die den Kriegsdienst verweigern, sondern gesteht ihnen auch zu, den "Jagddienst" zu verweigern.

D. Resümee

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29.4.1999 gibt spätestens beim jetzigen Stand der jagdrechtlichen Novellierungsdiskussion Veranlassung, das Reviersystem des deutschen Jagdrechts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, soweit mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften für die betroffenen Grundstückseigentümer in jedem Fall die Pflicht zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum verbunden ist.
Grundstückseigentümer, die ihre Fluren als Eigentümer nicht bejagen lassen wollen, können mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dazu nicht gezwungen
werden: Die Ziele der Jagd sind als Eingriffsrechtfertigung fragwürdig. Jedenfalls wäre der Eingriff unverhältnismäßig, wenn einzelne Grundstückseigentümer unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht von der Jagdpflicht befreit werden möchten.
Erst recht gilt dies, wenn ein Grundstückseigentümer aus Gewissensgründen die Jagd ablehnt. Einer Gewissensentscheidung gegenüber sind die Ziele der Jagd als Rechtfertigung für eine Grundrechtsbeeinträchtigung noch fragwürdiger als bei einem Eigentumseingriff. Die Gewissensfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Ihre
Wahrnehmung zum Schutz von Tieren erhält durch Art. 20a GG zusätzlichen Rückhalt.
Diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist bei der Novellierung des Jagdgesetzes Rechnung zu tragen – zweckmäßigerweise dadurch, dass man dem Grundstückseigentümer das Recht einräumt, das Ruhen der Jagd zu beantragen, mit
der Maßgabe, dass der Antrag nur abgelehnt werden darf, wenn dringende Erfordernisse die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Schutzes der Tiere dies auch im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen, was normalerweise
nicht anzunehmen ist.
Solange eine Ergänzung des Bundesjagdgesetzes bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfolgt, muss versucht werden, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der bisherigen Möglichkeiten, das Ruhen der Jagd auch seitens des einzelnen Jagdgenossen zu beantragen, den Grundrechten jagdunwilliger Grundstückseigentümer Rechnung zu tragen. Soweit dies nicht möglich
ist, erweisen sich die Bestimmungen des Jagdrechts, aus denen sich die Duldung der Jagd ergibt, als verfassungswidrig.
Lehnt die Jagdbehörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, und kommt es hierwegen zu einem Verwaltungsrechtstreit, hat das Gericht das Verfahren nach Art.100 GG auszusetzen
und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.


Fußnoten:
1 75 ha, wobei die Landesgesetze teilweise andere Größenordnungen
festlegen – Bayern z.B. 81, 755 ha, Brandenburg 150 ha.
2 Vgl. bspw. Leonhardt, Jagdrecht, Einführung, S. 27 sowie die gesetzlichen
Regelungen von § 7 Abs.1 BayJG, wo der Revierinhaber ausdrücklich
zur Jagd "verpflichtet" wird, und § 21 Abs. 2 S. 4 u. S. 7
BJagdG, wo Abschussplanungen vorgeschrieben sind.
3 Vgl. auch Kaestl/Krinner, Bayerisches Jagdrecht, Erl. z. § 10
BJagdG/Art. 12 BayJG, Rdnr. 6: "Das Ruhen der Jagd (§ 10 Abs. 2 S. 2
BJagdG) ist ein Ausnahmefall, da prinzipiell die Pflicht zur Jagdausübung
besteht. Die Untere Jagdbehörde stimmt nur unter außergewöhnlichen
Umständen (zeitlich begrenzt bzw. begrenzt auf bestimmte Wildarten)
zu"; ferner Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3.
Aufl., 1998, Rdnr. 4 zu § 10 BJagdG: "Ohne Zweifel kommt eine behördliche
Zustimmung nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. bei völliger
Vernichtung des Wildbestands durch Naturkatastrophen) in Betracht."
4 Gegenwärtig gibt es in Deutschland 340.000 Jäger, vgl. Deutscher
Tierschutzbund e.V.
, Die Jagd (Arb.Pap.), 2004, S. 1.
5 Mit Ausnahme von "befriedeten Bezirken" wie Hofräumen, Hausgärten und
öffentlichen Parkanlagen i. S. v. § 6 BJagdG i. V. m. bspw. Art. 6
BayJG.
6 So die Wiedergabe der Beschwerdebegründung im Sachverhalt der Entscheidung
des EGMR vom 29.4.1999, NJW 1999, 3695 ff.
7 a.a.O., (Fn. 6) Tz. 83 d. Entsch., S. 3697 r. Sp.
8 Die bisher mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte zeigten sich
unbeeindruckt, indem sie die Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften
im Interesse von Jagd und Hege für gerechtfertigt hielten und
die Grundstückseigentümer darauf verwiesen, dass sie ja nicht gezwungen
seien, sich an der Jagd selbst zu beteiligen; so OVG Rheinland-
Pfalz vom 26.7.2004, Az.: 8 A 10216/04 OVG; ferner OVG Nordrhein-
Westfalen vom 16.12.2003, Az.: 20 A 3536/03; lediglich das Tribunal
administratif du Grand-Duché de Luxembourg hat aus der europäischen
Rechtsprechung Konsequenzen gezogen, Urt. v. 13.7.04, N°. 15096 du
rôle, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis kam, dass die Zwangsmitgliedschaft
in einem Jagdsyndikat sowohl das Eigentumsrecht als auch
die Vereinigungsfreiheit der Betroffenen verletze.
9 In der rechtspolitischen Diskussion wurde auf das Straßburger Urteil
bspw. vom Deutschen Naturschutzring hingewiesen – "Eckpunkte zur Reform
des Bundesjagdgesetzes" vom 26.11.2001 Ziff. 4 a und b, sowie vom
Bund Naturschutz in Bayern – "Positionspapier zur Jagd", Juni 2003
Ziff. 7 a und b, während das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft in seinen "Eckpunkten zur Novellierung
des Bundesjagdgesetzes" die Thematik ignoriert.
10Urt.v.14.10.2004,http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr1481
04.html - es ging um die Beachtung einer Straßburger Entscheidung
durch die deutsche Familiengerichtsbarkeit im Streit eines in
Sachsen wohnenden Türken um das Sorgerecht für sein uneheliches Kind.
11 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 30.
12 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 32.
13 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 39.
14 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 47.
15 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 49.
16 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 57.
17 Die Tagespresse sah sich zum Teil zu beissenden Kommentaren veranlasst;
vgl. bspw. FAZ vom 20.10.2004, die unter einer Glosse mit dem
Titel "Karlsruher Hymnen", das Urteil etwas verkürzt und nicht ganz zu
Recht als "Ja sagen, nein meinen" interpretierte; SZ vom 20.10.2004,
wo unter der Überschrift "Juristisches Röhren" von einem "Machtkampf
zwischen dem deutschen Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen
Gerichtshof" die Rede war.
18 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 63.
19 Das ist unstreitig, vgl. bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr. 204 zu
Art. 14 mit dem Hinweis auf BVerwGE 59, 242 (346) u. BVerwG, DVBl
1982, 1091; vgl. auch BGHZ 132,65.
20 Das Gemeinwohlerfordernis ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 und ist
Orientierungspunkt und Grenze legislativer Beschränkungen des Eigentums,
vgl. bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr.308 zu Art. 14; das Gebot der
Verhältnismäßigkeit bzw. das Übermaßverbot ist Ausfluß des Rechtstaatsprinzips,
das bei jedem Eingriff die Wahl des schonendsten Mittels
gebietet und den Gesetzgeber verpflichtet, "die Interessen der
Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes
Verhältnis zu bringen" (BVerfGE 101, 239/259).
21 Vgl. bspw. Stumpf BayVBl 2004, 289 ff./291 f.; ferner Leonhardt,
Jagdrecht, Anm. 5 zu § 3: "Mittels der Vorschriften über die Mindestgröße
und Beschaffenheit der Jagdbezirke soll das Hegeziel des § 1
Abs. 2 erreicht werden. Das höherwertige öffentliche Interesse an der
Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen
angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes rechtfertigt
solche Regelungen als zulässige Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Aufgrund der sozialen
Bindung des Eigentums werden die Vorschriften als verfassungskonform
angesehen (BVerwG, DÖV 58, 179; EJS II, 4, Nr. 14).
22 Vgl. hierzu die Zusammenfassung kritischer fachlicher Stimmen bei
Winter, Jagd - Naturschutz oder Blutsport?, 2003, S. 27 ff.
23 Vgl. Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, 1990,
S. 178 sowie Hespeler, Jäger wohin?, Eine kritische Betrachtung des
deutschen Waidwerks, 1990, S. 18.
24 Consiglio, Vom Widersinn der Jagd, 2001, S. 217; er weist mit Entschiedenheit
auch die Behauptung zurück, "die Jagd sei notwendig, um
wirtschaftliche Schäden zu verhindern", da "der überwiegende Teil der
Tierarten, von denen behauptet wird, sie seien schädlich, in Wirklichkeit
eher nützlich" sind; vgl. auch Reicholf, Der blaue Planet, 1998,
S. 117, der darauf aufmerksam macht, dass die Jagd einen erheblichen
Anteil am Rückgang stark gefährdeter Tierarten hat – also das Gegenteil
von einem Gleichgewicht bewirkt.
25 Auch im juristischen Schrifttum machen sich diese Erkenntnisse inzwischen
bemerkbar, vgl. hierzu insbes. Caspar, Tierschutz im Recht
der modernen Industriegesellschaft, 1999, S. 256, der auf die sich
widersprechende und zugleich überschneidende Interessenlage zwischen
Waldschutz, Tierschutz und Trophäenjagd hinweist und der Jägerschaft
bescheinigt, dass es ihr gelingt, die unterschiedlichen Positionen
gegeneinander auszuspielen: "Die ökologischen Radikalforderungen bis
hin zum Totalabschuß würden ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränken
bzw. ganz verhindern. Statt dessen setzen sie sich daher für einen
möglichst effektiven Bestandsschutz des Wildes durch Hegemaßnahmen –
z.B. Winterfütterungen – ein, und betonen ihre tierschützerische Motivation.
Die nicht zuletzt durch intensive Hegemaßnahmen hohe
Bestandszahlen an Wild schädigen den durch die Umwelteinflüsse bereits
erheblich geschwächten Wald. Die Verbissschäden liefern den Jägern
schließlich wiederum die Legitimationsgrundlage dafür, den Tierschützern
die Notwendigkeit der Jagd entgegenzuhalten."
26 Deshalb zur fachlichen Richtigkeit vorerst nur Consiglio, a.a.O.
(Fn.24), S. 164 und das dort dargestellte Beispiel des Kantons Genf.
27 a.a.O. (Fn.6), S. 3696, Tz. 79.
28 Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 414.
29 So aber Stumpf (Fn.21), a.a.O., S. 291; das übersieht auch Dietlein,
Agrarrecht, 2000, S. 76 ff./77, wenn er sich gegen die Übertragbarkeit
der Erwägungen des EGMR auf deutsche Verhältnisse mit dem Hinweis
wendet, dass der deutsche Grundeigentümer im Gegensatz zu einem französischen
Eigentümer "nicht auf die Möglichkeit zur individuellen
Teilhabe an einer gemeinschaftlichen Jagdausübung reduziert" sei, sondern
als Jagdgenosse "verfahrensrechtliche Mitwirkungsmöglichkeiten
bei der Willensbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft... im Hinblick
auf Art und Umfang der konkreten Nutzung des Jagdausübungsrechts" und
einen Anspruch auf "Auskehrung seines Anteils an den Einkünften... der
Jagdgenossenschaft aus der Nutzung des Jagdausübungsrechts" habe: Der
jagdunwillige Grundstückseigentümer will mit all dem nichts zu tun
haben und empfindet dies nicht als Kompensation seiner Freiheitsbeschränkung.
30 Vgl. hierzu erneut oben C I 2. mit Fn. 21.
31 Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Erfahrungsberichte bei
Winter
(Fn.22), a.a.O., S. 201 ff. sowie erneut bei Consiglio (Fn.24),
a.a.O., S. 14.
32 Der verfassungsrechtliche Stellenwert des "Tierschutzes" wird im
nachfolgenden noch eine Rolle spielen; im vorliegenden Zusammenhang
mag der Hinweis genügen, dass auch derjenige, der den Tierschutz nicht
auch als den Schutz einzelner Tiere, sondern nur als Artenschutz versteht,
nicht leugnen kann, dass der Wald nicht nur Holzlieferant sein
kann, sondern in erster Linie seinen Wert darin hat, "dass er Leben
aller Naturreiche in vielfältigsten Formen ermöglicht... und nicht ungestraft
gegen vordergründig ertragreichere Landnutzungsformen ausgetauscht"
werden kann, so bspw. Steinbach in Reicholf, Wald – Zur Ökologie
mitteleuropäischer Wälder, Vorwort, S. 7.
33 Vgl. hierzu bspw. BverfGE 38, 281 ff./298/303.
34 Allgemeine Meinung; die Jagdgesetze stellen dies meist auch ausdrücklich
fest, vgl. bspw. Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayJG.
35 So jedenfalls die Rechtsprechung des BVerfG und BverwG, vgl. die
Nachweise hierzu und zum Schrifttum bei Di Fabio in Maunz-Dürig, Rdnr.
22 zu Art. 2 Abs. 1.
36 Vgl. zu diesen Kriterien für Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit
bspw. BVerfGE 78,77 ff./85.
37 Es handelt sich hier um eine jener Konstellationen, in denen ein
Spezialgrundrecht das allgemeine Auffanggrundrecht nicht verdrängt und
umgekehrt die allgemeine Handlungsfreiheit neben der spezielleren
Freiheit von Bedeutung bleibt; vgl. hierzu bspw. Di Fabio (Fn.34),
a.a.O., Rdnr. 24 zu Art. 2 Abs. 1, der darauf hinweist, dass "das
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit parallel neben anderen
Grundrechtsverbürgungen zum Tragen (kommt), wenn es um einen weiteren
zusätzlichen Gesichtspunkt geht, der nicht schon vom Schutzzweck des
an sich spezielleren Grundrechts abgedeckt ist; vgl. ferner BVerfGE
19, 206/225; 44, 59/69.
38 a.a.O. (Fn.6), S. 3699, Tz. 106.
39 a.a.O. (Fn.6), S. 3700, Tz. 117.
40 Dietlein (Fn.29), a.a.O., S. 79.
41 BVerfGE 12, 45/55; 23, 191/205.
42 BVerfGE 78, 395.
43 BVerfGE 23, 127/134.
44 So das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung über die Klage
einer Studentin, die sich aus Gewissensgründen gegen die Verwendung
"frischtoter" Tiere bei Lehrveranstaltungen wandte, NVwZ 1998, 853
ff., 854 u. Hinw. auf BVerfGE 33, 23 ff.; 35, 366/373 ff; BVerfGE 41,
29/48.
45 So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl.
den Überblick bei Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Rdnr.76 ff. zu
Art.4 I, II.
46 So die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
durch das Bundesverwaltungsgericht in NVwZ 1998, 854.
47 Vgl. hierzu bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr. 204 zu Art. 14 u.
Hinw. auf BGH DVBl. 1982, S. 1090/1091 sowie BVerwG DVBl. 1983, S. 898
f.
48 Vgl. zu dieser Formulierung Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts
der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., 1995, Rdnr. 72.
49 BVerfGE 32, 108.
50 Vgl. hierzu auch Caspar (Fn.25), a.a.O., S. 256.
51 BT-Drucks. 14/8860, S. 3.
52 BVerfGE 50, 344; vgl. auch Umbach/Clemens (Hrsg.), a.a.O., Rdnr. 35
zu Art. 14: "Ein Zusammenhang der Eigentumsgarantie mit der Menschenwürde
besteht, da ein genereller Entzug der Garantie dem einzelnen im
sozialen Umfeld die Möglichkeit einer eigenbestimmten Selbstverwirklichung
nimmt. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum (im tradierten
Sinn) in einem kleinen Teil der 'arbeitenden' Gesellschaft als sichernde
Position erscheint. Art. 14 I darf nicht auf die Gewähr des
'Unternehmereigentums' reduziert werden."
53 Vgl. zur Entwicklung des ethischen Tierschutzes Hirt/Maisack/Moritz,
Tierschutzgesetz, 2003, Einf., Rdnr. 21 ff.; es geht wieder einmal um
eine Art Befreiungsbewegung von erstarrten Traditionen. Der österreichische
Philosoph Helmut F. Kaplan stellte zu Recht fest, dass wir für
die Tiere im Grunde "keine neue Moral" brauchen, sondern "lediglich
aufhören müssen, Tiere willkürlich aus der vorhandenen Moral auszuschließen.
Dies wird gewiß ein schwieriger und langwieriger Prozess
werden. Aber das war bei der Befreiung der Sklaven und bei der Emanzipation
der Frauen nicht anders. In den USA wurde die Sklaverei erst
1865 abgeschafft. In der Schweiz wurde das Frauenwahlrecht auf Bundesebene
erst 1971 eingeführt. Die Befreiung der Tiere hat eben erst begonnen."
54 BVerfGE 12, 54.

Quelle: ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik 3/2005
http://www.sailer-hetzel.com/der-jagdzwang-und-die-menschenrechte-011104.pdf

Kommentar des NABU zum EGMR-Urteil

Auch das deutsche Jagdrecht stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsbelange dar

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 29.04.99 zum sog. Verdeille-Gesetz Fragen zur Vereinbarkeit auch des deutschen Jagdrechts mit der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgeworfen hatte, erklärte Bundeslandwirtschaftsminister Funke eiligst, um der starken Verunsicherung der Jägerschaft zu begegnen, die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes zur Jagdausübung seien von dem EGMR-Urteil nicht betroffen. Dieser politisch motivierten und etwas vorschnellen Behauptung entzieht sich leider auch die juristische Analyse des BML nicht. Folglich ist eine kritische Betrachtung des Gutachtens unumgänglich. Denn im Mittelpunkt der Diskussion um das Verdeille-Urteil muss die Frage stehen: Ist das Jagdrecht, wenn es die Jagdausübung auf fremden Grund und Boden gegen den ausdrücklichen Willen des Eigentümers gestattet, mit den Eigentumsgarantien nicht nur der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch des deutschen Grundgesetzes vereinbar? Sowohl EMRK als auch GG und anhängige Rechtssprechung betonen den hohen Rang des Selbstbestimmungsrechts über das Eigentum, das nur aufgrund des Sozialpflichtigkeitsanspruchs eingeschränkt werden darf.
Inwieweit vertritt die Jagdausübung also derart gravierende Belange des Allgemeinwohls, dass z.B. ein Naturschutzverband oder ein überzeugter Tierschützer sie ohne Einschränkung auf seinen Flächen erdulden muss? Unter fachlichen und rechtlichen Gesichtspunkten als entsprechend wesentliches öffentliches Interesse zu definieren ist nur die Bejagung des Schalenwildes (zur Vermeidung übermäßiger Verbissschäden) und u. U. des Fuchses (zur Eindämmung von Tollwutepidemien). Für die Jagd auf sonstige Prädatoren und Federwild besteht kein gesellschaftliches Erfordernis, das einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht über das Grundeigentum erlauben würde. Das Bundesjagdgesetz ist damit in seiner bisherigen Bestimmung zur Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentümer in der Jagdgenossenschaft schlichtweg grundrechtswidrig, da sie damit ihr Jagdrecht bedingungslos an die Jagdgenossenschaft bzw. letztendlich an den Jagdpächter abtreten müssen. Obwohl die Genossenschaft die Jagdverpachtung nach demokratischen Prinzipien vornimmt, darf sie dabei nicht Grundrechte der Eigentümer übergehen, sofern dies nicht zugunsten des Gemeinwohls erforderlich ist.
Das BML-Gutachten versucht dieser gravierenden rechtlichen Problematik auszuweichen, indem es die deutschen Rechtsbestimmungen zur Hege (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 BJagdG) als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Jagd in den Vordergrund schiebt. Doch ist in diesem Zusammenhang kritisch nachzufragen, inwieweit die jagdliche Hege zur "Erhaltung eines ... artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie ... Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen" (§ 1 Abs. 2 BJagdG) im Hinblick auf die dem Jagdrecht unterliegenden Arten, vom Schalenwild einmal abgesehen, in der Praxis überhaupt einen nennenswerten Beitrag geleistet hat. Solange Hege nicht auf einem ganzheitlichen ökologischen Verständnis beruht, sondern hauptsächlich der Förderung jagdlich interessanter Arten durch Fütterung und Prädatorenbekämpfung dient oder sich in freiwilligen Beschränkungen bzgl. Hasen- ­oder Rebhuhnjagd definiert, kann sie nicht als sinnvoller Artenschutz und damit als Allgemeinwohlbelang deklariert werden. So hat Schleswig-Holstein bei der Novellierung seines Landesjagdgesetzes den Hegebegriff nicht ohne Grund gestrichen.
Auch die Möglichkeiten des Biotopschutzes auf Grundlage der Hegebestimmung sind begrenzt: Gegen den Willen des Grundeigentümers sind relevante Maßnahmen zur Biotopverbesserung wie Anlage von Feuchtgebieten oder Feldgehölzen nicht durchsetzbar. Zudem bezieht sich der Schutz vorhandener naturnaher Lebensraumstrukturen auf das konkret formulierte Naturschutzrecht, nicht auf diesbzgl. unpräzise Hegebestimmungen. Schlichtweg paradox erscheint es, mittels derart fachlich zweifelhafter Auffassungen und rechtlich unscharfer Bestimmungen zur Hege den Anspruch auf Ausübung des Jagdrechts gegenüber auch denjenigen Grundeigentümern durchzudrücken, die die Jagd gerade aus Gründen des Natur- oder Tierschutzes einschränken bzw. ausschließen wollen. Hat ein im Naturschutz engagierter Verband oder eine Stiftung eine Grundfläche unter 75 ha z. B. zur Anlage eines Feuchtgebiets erworben und wird diese dann gegen den erklärten Willen des Eigentümers zur Wasserwildjagd genutzt - und damit das Entwicklungsziel , Wasservogelschutz' stark eingeschränkt -, ist die Jagdausübung vielmehr als quasi enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Hier mühsam über den Hegebegriff einen Allgemeinwohlbelang der Jagd zu konstruieren, ist absurd.
In seiner Verteidigung des BJagdG bezieht sich das BML-Gutachten zudem auf die Verknüpfung von Hege und Abschussregelungen gem. § 21 BJagdG. In ihrer klaren Zielsetzung der Wildschadensvermeidung beziehen sich die Abschussregelungen aber auf die Schalenwildregulierung. Das Recht auf die Bejagung von z. B. Wiesel oder Waldschnepfe gegen den Willen des Grundbesitzers ist daraus nicht abzuleiten.
Die Analyse des BML lässt zudem das wesentliche Motiv der Kläger, nämlich die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen, und dessen Gewichtung im Urteil weitgehend unberücksichtigt. Eine Jagdausübung, hinter der kein überwiegendes Allgemeininteresse steht und die der eigenen fachlichen oder ethischen Überzeugung entgegenwirkt, bedeutet eine Missachtung der Grundrechte und braucht auf dem eigenen Grund und Boden nicht geduldet werden. Will jemand auf seiner Fläche Hasen oder Enten aus welchen Gründen auch immer geschützt wissen, hat er einen Anspruch darauf, allerdings bei Anpassung des Jagdpachtzinses im Verhältnis zur Verringerung des Jagdwertes. Dieses ist die klare Botschaft des EGMR, der sich auch das bundesdeutsche Jagdrecht wird unterwerfen müssen. Lediglich eine auf eigentumsrechtlicher Basis erfolgte, weitgehende Einschränkung der zur Wildschadenverhütung gebotenen Schalenwildjagd wäre vor diesem Hintergrund kritisch zu sehen.
Dieser Situation muss sich auch der DJV stellen. Oder will sich die organisierte Jägerschaft weiterhin unverhältnismäßige Eingriffe in Eigentumsrechte und das Unterlaufen von Naturschutzintentionen nachsagen lassen?

Fritz Heydemann, stellv. NABU-Vors.

http://www.oejv.de/archiv/eu_urteil.htm