Von Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld
In der Diskussion um die Novellierung des deutschen Jagdrechts kamen bisher wichtige Grundrechtsfragen zu kurz. Sie wurden 1999 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anlässlich einer Entscheidung zum französischen Jagdrecht angestoßen: Inwieweit ist es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar, auch jagdunwillige Grundstückseigentümer zu Zwangsmitgliedern von Jagdgenossenschaften zu machen und sie dadurch zur Duldung der Jagd auf ihren Grundstücken zu zwingen? Diesen Fragen kann seit der Straßburger Entscheidung auch die deutsche Rechtsordnung nicht länger ausweichen.
Die Ausgangslage
Die Eigentümer von Feldern und Wäldern sind in Deutschland zugleich Inhaber des Jagdrechts auf ihren Grundstücken. Gem. § 3 Abs. 1 BJagdG ist es "untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden" und nimmt damit am Grundrechtschutz des Art. 14 GG teil. Selbst ausüben dürfen sie dieses Recht freilich nur, wenn ihr Areal die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks erreicht (§ 7 BJagdG).1 Ist es kleiner, werden die Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das Recht im Gemeinschaftsjagdbezirk ausübt (§§ 7, 8, 9, 10 BJagdG). Das Jagdrecht ist stets auch eine Jagdpflicht – im Rahmen der so genannten Hege des geltenden Jagdrechts gem. § 1 Abs. 2 BJagdG, die Abschusspflichten einschließt. 2 Ein Ruhen der Jagd ist nur mit Zustimmung der Behörden möglich, die nur in Ausnahmefällen erteilt wird und überhaupt nur von der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdreviers beantragt werden kann (§ 10 Abs. 2 S. 1 BJagdG).3 Der normale Grundstückseigentümer, der weder Großgrundbesitzer noch Jagdscheininhaber ist4, ist im Reviersystem des deutschen Jagdrechts, für das praktisch jeder Quadratmeter Boden5 jagdbarer Boden ist, zwangsweise Zuschauer fremden Jagdvergnügens, allenfalls Jagdgast auf eigener Flur. Eine ähnliche Situation in 29 Départements Frankreichs, in denen die Eigentümer von Grundstücken von weniger als 20 bzw. 60 ha Größe kommunalen Jagdverbänden (ACCA) eingegliedert werden, veranlasste acht jagdunwillige Grundstückseigentümer, den Weg durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Sie rügten, dass sie trotz ihrer ethisch begründeten Ablehnung der Jagd dazu gezwungen seien, ihr Land einer ACCA zur Verfügung zu stellen, automatisch Mitglieder dieser ACCA seien und die Ausübung der Jagd auf ihren Grundstücken nicht verhindern könnten. Damit sei ihre Gewissensfreiheit (Art. 9 EMRK) und ihre Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) sowie ihr Recht auf Schutz des Eigentums (Art. 1 Zusatzprotokoll) verletzt worden, außerdem aber seien sie insoweit diskriminiert worden (Art. 14 EMRK i. V. m. den genannten Rechten).6
Der Gerichtshof gab ihnen in seiner aufsehenerregenden Entscheidung recht und stellte fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar sei, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet würden, das Jagdrecht auf ihrem Land anderen zu übertragen, obwohl die Jagd ihren eigenen Überzeugungen widerspricht7. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des EGMR auf die deutschen Verhältnisse – sowohl auf die Anwendung des Jagdrechts durch die Gerichte8, als auch bei der anstehenden Novellierung des Gesetzes9?
Die Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts10 stellt sich das Verhältnis der Konvention und ihrer Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof zur deutschen Rechtsordnung wie folgt dar: "Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts, auch der Grundrechte und rechtstaatlichen Garantien, zu berücksichtigen. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung von Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt."11 Innerhalb dieses Spielraums soll die Abstimmung zwischen europäischen Interpretamenten zur Menschenrechtskonvention und deutschen Judikaten zum Grundgesetz zu folgender Feinabstimmung führen: Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR "dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes"12. Auch soweit die Bundesrepublik an einem Verfahren des Gerichtshofs nicht unmittelbar beteiligt war, besteht "Anlass, ihre nationale Rechtsordnung zu überprüfen und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu orientieren"13, wobei es weder zu einer "schematischen 'Vollstreckung'", noch zu einer "fehlenden Auseinandersetzung" kommen darf14; Abwägungsgesichtspunkte des Gerichtshofs sind "auch in die verfassungsrechtliche Würdigung" eines Sachverhalts, "namentlich die Verhältnismäßigkeitsprüfung" einzubeziehen15; "dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will".16 Das in immer neuen Wendungen umschriebenen Sowohl-alsauch des europäisch-deutschen Rechtsabgleichs, der mitunter wie ein Glasperlenspiel zwischen "Einpassung", "Anpassung" und "gebührender Auseinandersetzung" anmutet17, führt jedenfalls zu der abschließenden Feststellung, dass in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht "gerügt" werden kann, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des EGMR "missachtet oder nicht berücksichtigt"18.
Die Verfassungskonflikte des Jagdrechts
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wirft auch für das deutsche Jagdrecht Grundrechtsfragen auf, deren Brisanz kaum zu überschätzen ist.
Jagdgenossenschaft und Eigentumsfreiheit
1. Die Eigentumsbeeinträchtigung
Wie eingangs geschildert, verliert der Grundstückseigentümer mit der zwangsweisen Eingliederung in eine Jagdgenossenschaft das mit dem Jagdrecht verbundene Jagdausübungsrecht zugunsten der Jagdgenossenschaft. Sie entscheidet an seiner Stelle, wer wann in welchem Umfang auf seinem Grundstück die Jagd ausübt. Dem Jagdgenossen geht insoweit die Befugnis verloren, mit seinem Grundstück "nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen", wie es ihm nach § 903 BGB zustehen würde. Diese Befugnis gehört zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Die Einschränkungen durch das Jagdrecht stellen sich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 dar.19 Sie bedürfen einer gemeinwohlbezogenen Rechtfertigung und dürfen nicht unverhältnismäßig sein.20
2. Hege und Ökologie als Rechtfertigung?
Die Gemeinwohlorientierung der zwangsweise Zusammenfassung kleinerer und mittlerer Grundstücksflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk wird im juristischen Schrifttum in aller Regel mit den Notwendigkeiten einer "umfassenden Bewirtschaftung der Wildbestände und der Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts von Fauna und Flora" gesehen.21 Im ökologischen Schrifttum ist diese Prämisse allerdings längst nicht mehr selbstverständlich.
Die Hege mit "Futtersack und Büchse" orientiert sich in der Praxis weniger an den Erfordernissen eines "artenreichen Wildbestandes" (§ 1 Abs. 2 BJagdG), sondern eher an der Fütterung und dem Abschuss trophäenträchtiger Wildarten. 22 Auch bei den Verbissschäden durch Rehe ist die Jagd eher das Problem als die Lösung: Anerkannte Fachleute weisen darauf hin, dass das Wild sich nur deshalb so häufig im Wald aufhält, weil es vor der Jagd Deckung sucht und dass der Stress der Jagd besonderen Nahrungsbedarf auslöst.23 Und was schließlich die Notwendigkeiten der Populationsregulierung anbelangt, so kommt man immer mehr zu dem Ergebnis, dass die Tiere ihre Populationsdichte am besten selbst regeln und dass Überpopulationen vor allem dadurch entstehen, dass bestimmte Tierarten von den Jägern, wie gesagt, aus augenfälligen Gründen besonders gefördert werden. Ein international renommierter Zoologe bezeichnet "die Theorie von der Jagd als Mittel zur Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts" als "aus der Luft gegriffen"24 25.
Man muss diesen Streit, der sich vor allem zwischen Jägern und Tierschützern zuspitzt, nicht entscheiden, um die bisherige Rechtfertigung des Reviersystems mit einem Fragezeichen zu versehen: Selbst wenn die einzelnen Rechtfertigungskomponenten – Verbissschäden, Regulierung der Population, Bewirtschaftung von Wildbeständen – in sich schlüssig und miteinander in Einklang zu bringen wären, würde dies noch lange nicht bedeuten, dass sie eine lückenlose Bejagung erfordern. Was abstrakt-generell richtig sein mag, lässt auch Ausnahmen zu, wenn hierdurch konkrete Grundrechtseingriffe vermieden oder gemildert werden können, ohne dass das Gesamtsystem ins Wanken gerät. Für diesen Gesichtspunkt, der genau genommen erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen kommt26, bleibt bei der herrschenden Rechtsauffassung kein Raum, nach der die Effektivität der Jagd als selbstverständliches Postulat gilt und die für die Überlegung wenig übrig hat, was passieren würde, wenn man das Wild wenigstens teilweise sich selbst überlassen würde, sodass die Populationen von natürlichen Einflüssen, wie Futterknappheit, Witterung und Krankheit reguliert würden. Hinzu kommt, dass die Pauschalität, mit der von der "Bewirtschaftung des Wildbestandes" die Rede ist, immer noch verdrängt wird, dass die Tiere inzwischen "keine Sachen" mehr sind (§ 90a BGB), sondern "Mitgeschöpfe" (§ 1 TierSchG), deren Schutz in Art. 20a GG zu einem der Staatsziele erhoben wurde. Dies schließt zwar die Jagd nicht aus, erhöht jedoch die Rechtfertigungsschwelle für die Tötung von Wildtieren. Als "Jagdsport" dürfte sie mit der Verfassung kaum mehr vereinbar sein, wenn nicht zusätzliche schwerwiegende Gründe hinzutreten. Es ist also nicht möglich, sich länger durch generalisierende Postulate, die in sich fragwürdig und untereinander zum Teil widersprüchlich sind, die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung jagdrechtlicher Grundrechtseinschränkungen so leicht zu machen wie bisher, indem man die Jagdpflicht abstrakt-generell und flächendeckend für unausweichlich erklärt, anstatt zu fragen, welche Folgen es hätte, wenn der eine oder andere Grundstückseigentümer seine Fluren der Jagdgenossenschaft verweigern dürfte, nicht um darauf selbst zu jagen, sondern weil er als passionierter Nichtjäger überhaupt nicht jagen will, auch nicht jagen lassen will. In dieser Konstellation könnte die Abwägung zwischen den Zwängen des geltenden Reviersystems und den von Verfassungswegen zu beachtenden Freiheiten eines Grundstückseigentümers durchaus dazu führen, dass die Eigentumsfreiheit im konkreten Fall das Übergewicht gewinnt.
3. Das Signal des EGMR
Hier werden nun für die deutsche Verfassungsinterpretation die Überlegungen des Straßburger Urteils von Bedeutung. Der Gerichtshof ist zwar der Auffassung, dass es "im Allgemeininteresse liegt, eine ungeordnete Jagdausübung zu vermeiden und eine vernünftige Hege und Pflege des Wildbestandes zu fördern"27 und dass insofern die Zusammenfassung von Grundstückseigentümern in einem Jagdverband zu rechtfertigen sei - gem. Art.1 Abs. 2 Zusatzprotokoll, in dem der Eigentumschutz des Abs. 1 in ähnlicher Weise dem Gemeinwohl verpflichtet wird wie in Art. 14 Abs. 2 GG; die damit verbundenen Einschränkungen sind nach Meinung des Gerichtshofs aber nur gegenüber jagdbereiten Grundstückseigentümern angemessen ausgeglichen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben werde, auf dem gesamten Verbandgebiet zu jagen. Dieser Gegenwert sei "nur dann real und von Wert, wenn alle betroffenen Grundeigentümer Jäger sind oder die Jagd akzeptieren... Kleine Eigentümer dazu zu verpflichten, das Jagdrecht auf ihrem Land zu übertragen, damit Dritte davon einen Gebrauch machen, der den Überzeugungen der Eigentümer völlig widerspricht, erweist sich als unverhältnismäßige Belastung, der nicht durch den 2. Abs. v. Art. 1 Zusatzprotokoll gerechtfertigt ist. Folglich ist diese Vorschrift verletzt."
4. Ein unverhältnismäßiger Eingriff
Versucht man diese Überlegungen des Gerichtshofs in die deutsche Grundrechtsdogmatik "einzupassen", muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass der angemessene Ausgleich, den der Gerichtshof sucht und vermisst, nicht etwa das Pendant zur Entschädigung gem. Art. 14 Abs. 3 GG ist, sondern lediglich ein Bestandteil der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der nach dem Konventionsrecht "die Frage des ob und der Höhe einer Entschädigung aufgeht".28 In diesem Kontext des Übermaßverbotes begegnen auch die Zwänge des deutschen Reviersystems der Frage, inwieweit sie auch gegenüber Grundstückseigentümern gerechtfertigt sind, die gar nicht jagen wollen. Jedenfalls wäre es ihnen gegenüber nicht mehr verhältnismäßig, die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft damit zu rechtfertigen, dass diese Mitgliedschaft dem Ziel diene, "ein geeignetes Forum zur effektiven Inanspruchnahme der Eigentumsfreiheit für den besonderen Fall der Jagdausübung zu schaffen".29 Aber auch die anderen gängigen Rechtfertigungsgründe30 für die genossenschaftliche Jagdausübung haben es schwer, sich gegen den jagdunwilligen Grundstückseigentümer durchzusetzen, wenn man die Erforderlichkeitsprüfung für den jeweiligen Eingriffsfall konsequent durchführt. Soweit das Schussfeld der übrigen Jagdgenossen durch jagdfreie Enklaven beeinträchtigt wird, kann das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, das aus dem Jagdrecht des Grundeigentums abgeleitet ist, kaum stärker sein als dieses. Soweit die Regulierung des Wildbestandes die Jagd rechtfertigen soll, dürften einige jagdfreie Zonen kaum eine Rolle spielen. Selbst wenn auf größeren Flächen die Jagd ruht, erweist sich dies als keine Gefahr für die Populationsdichte. Im Gegenteil: Das Wild reguliert sich selbst, wie bspw.die jagdfreien Gebiete im italienischen Nationalpark Gran Paradiso, im Kanton Genf und im Naturschutzgebiet Federsee in Baden-Württemberg längst bewiesen haben31. Und soweit es um den Schutz des Jungwaldes vor Verbissschäden geht, ergibt sich aus dem bereits oben Ausgeführten, dass das Ruhen der Jagd das Übel kaum vergrößern dürfte. Im übrigen träfen solche Schäden zunächst die jagdunwilligen Außenseiter selbst, während die Nachbarn sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei der Eigentumsnutzung der freien Natur Holzwirtschaft und Landwirtschaft unbedingt Priorität vor Tier- und Naturschutz genießen32.
II. Jagdzwang und personenbezogene Freiheiten
1. Die Freiheitsbeeinträchtigungen
Gehören land- und forstwirtschaftliche Flächen infolge ihrer Größenverhältnisse gem. §§ 7, 8 BJG zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, so sind die Eigentümer dieser Flächen gem. § 9 BJG ipso iure Mitglieder einer Jagdgenossenschaft. Während die Bildung des Jagdbezirks grundstücksbezogen erfolgt, ist die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft mit personenbezogenen Folgen verbunden: Sie führt zu Handlungs- und Duldungspflichten entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Genossenschaft, insbesondere zur Duldung der Jagdausübung durch Dritte auf dem eigenen Grund und Boden. Es handelt sich um Zwangsmitgliedschaften natürlicher oder juristischer Personen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. 33 Da Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind34, liegen die rechtfertigungsbedürftigen Freiheitsbeschränkungen nicht im Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG, sondern im Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.35 Soweit es darum geht, eine geordnete Jagdausübung für jagdwillige Grundstückseigentümer zu gewährleisten, um zu verhindern, dass jeder nach eigenem Gutdünken "herumschießt", mag die Bildung von Jagdgenossenschaften durchaus den verfassungsrechtlichen Kriterien für Grundrechtseinschränkungen – öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit36 – entsprechen. Andererseits taucht auch hier die Frage auf, ob dies ohne weiteres auch dann gilt, wenn ein Grundstückseigentümer gar nicht jagen will und deshalb keine Veranlassung gibt, als Person in die Solidargemeinschaft der Jagdgenossen eingegliedert zu werden. Dass dies auch nicht deshalb in jedem Fall gerechtfertigt ist, weil durch die Jagdruhe auf seinem Grundstück schützenswerte Belange von Ökologie und Wirtschaft generell gefährdet würden, wurde oben bereits aufgezeigt. Neben dem Grundrechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG steht einem Grundstückseigentümer, der aus ethischen Gründen die Jagd ablehnt, auch Art. 4 GG zur Seite. Während die allgemeine Handlungsfreiheit vor zwangsweisen Eingriffen schützt, schützt Art. 4 speziell die Gewissensfreiheit.37 Dadurch erhöht sich die grundrechtsrelevante Grundrechtsintensität und dementsprechend auch die Rechtfertigungsschwelle.
2. Das Signal des EGMR
In diesem Zusammenhang wird erneut die Entscheidung des EGMR von Bedeutung: Er prüfte die Zwangsmitgliedschaft in französischen (kommunalen) Jagdverbänden unter dem Gesichtspunkt der negativen Koalitionsfreiheit des Art. 11 EMRK "im Lichte" der Gedanken- und Gewissensfreiheit des Art. 9 EMRK. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass zwar das Ziel der Jagdzusammenschlüsse gerechtfertigt sei, nämlich "einen demokratischen Zugang zur Jagd sicherzustellen und einem größeren Personenkreis Teilhabe an einem Freizeitvergnügen zu geben..." - so die Formulierung der Regierung, auf die der Gerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung allein abstellt38 (während er vorher - bei der Eigentumseinschränkung - auch die "Hege und Pflege des Wildbestandes" heranzog); er verneinte aber die Notwendigkeit solcher Zusammenschlüsse: Dabei stellte er zunächst fest, dass die Überzeugung der Jagdgegner "einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdienen". Sodann stellt er fest, dass auch der französische Staat den Zusammenschluss von Grundstückseigentümern nur teilweise für nötig hält – nicht in allen Départements und nicht bei jeder Größenordnung. Deshalb sei es nicht notwendig gewesen, "die Beschwerdeführer dazu zu zwingen, entgegen ihren persönlichen Überzeugungen, Mitglieder in der ACCA ihrer Gemeinde zu werden. Was die Notwendigkeit angeht, die Rechte und Freiheiten anderer im Interesse eines demokratischen Zugangs zur Jagd zu schützen, kann eine Zwangsmitgliedschaft in einer ACCA, die nur für Eigentümer in einer von vier Gemeinden Frankreichs besteht, nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden."39 Mit diesen Sentenzen des EGMR wird eine Ethik, die das Töten von Wildtieren kategorisch ablehnt, als grundrechtsrelevanter Gesichtspunkt auf höchster Ebene anerkannt. Das lässt sich auch nicht dadurch relativieren, dass man den EGMR vorwirft, er habe die Jagd als (französisches) Freizeitvergnügen missverstanden, während es dem Bundesjagdgesetz doch um die "Wahrung der 'berechtigten Ansprüche' der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auch Schutz vor Wildschäden" gehe40: Wer auf diese Weise auszuweichen versucht, verkennt, dass die französischen Jagdgegner nicht verlangten, ihre Ethik auch den Jägern überzustülpen, sondern lediglich aus dem Zwang ihrer Jagdverbände entlassen werden wollten. Natürlich sind die Abwägungsgewichte anders, wenn der Gewissensentscheidung der einen nicht nur der Spaß der anderen, sondern gewichtige öffentliche Belange gegenüberstünden. Zu diesem Gegenüber kommt es jedoch nicht, solange die jagdunwilligen Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass auch auf anderen Grundstücken nicht gejagt wird, sondern lediglich wollen, dass man auf ihren eigenen Fluren die Tiere in Ruhe lässt, was, wie gesagt, jedenfalls mittelfristig nicht zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen führen würde, die so schwer wäre, dass man zwangsweise über Gewissensentscheidungen eines Teils der Bevölkerung hinweggehen dürfte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit der Aufnahme tierethischer Gesichtspunkte in die Grundrechtsabwägung zwischen Tierschutz und Jagd streng genommen nichts Neues gebracht; aber er hat das lange geringschätzig behandelte ethische Contra gegen die Jagd salonfähig gemacht.
3. Der Jagdzwang und die Gewissensfreiheit
Diese Anerkennung der Gewissensentscheidung als Einwand gegen die Mitwirkung an der Jagd bzw. deren Duldung auf dem eigenen Grundstück verlangt auch Art. 4 GG.
a) Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG
Er versteht unter Gewissensentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von 'gut' und 'böse' orientierte Entscheidung..., die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte".41 Dabei gewährleistet die Gewissensfreiheit "nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln".42 Dieses Grundrecht "gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei der Staatstätigkeit jeder Art... Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt."43 Art.4 enthält deshalb nicht nur ein "Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern daraus erwächst auch ein Anspruch gegen den Staat, den Raum für eine aktive Betätigung des Gewissens zu sichern und geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Ermöglichung gewissenskonformen Verhaltens zu treffen."44 Da die Gewissensfreiheit in Art. 4 GG vorbehaltlos gewährleistet ist, ist ihre Einschränkung nur unter Berufung auf kollidierende Grundrechte oder andere Verfassungsgüter zulässig.45 "Konflikte zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter müssen dann nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertsystems durch Verfassungsauslegung situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs gelöst werden. Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, muss geprüft werden, welches Grundrecht nach den Umständen des Einzelfalls das größere Gewicht hat."46
b) Konfliktlage und Abwägungskriterien
Im vorliegenden Fall entsteht ein Konflikt zwischen dem Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft und den hierfür ins Feld geführten öffentlichen Interessen von Wildpflege und Waldschutz einerseits und der Gewissensentscheidung des die Jagd ablehnenden Grundstückseigentümers andererseits. Das Jagdausübungsrecht wird als Teil des zum Grundeigentum gehörenden Jagdrechts vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG mit umfasst.47 Deshalb weicht das Jagdausübungsrecht nicht ohne weiteres vor der Gewissensentscheidung des jagdunwilligen Grundstückseigentümers zurück, obwohl Art. 14 im Gegensatz zu Art. 4 unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht. Letzterer hilft in erster Linie dem Gesetzgeber bei Konfliktlösungen, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass Gesetzesvorbehalte immer auch Relativierungen der Wertschätzung bestimmter Grundfreiheiten durch den Verfassungsgeber beinhalten. Es kommt also auf eine Abwägung der beiden Verfassungsgüter Eigentum und Gewissensfreiheit an, bei der die Grundrechtspositionen richtig zu gewichten sind und nach Möglichkeit so gegeneinander abzugleichen sind, dass eine "praktische Konkordanz" möglich ist.48 Ein wichtiger Bestandteil dieses Grundrechtsabgleichs ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit, in dessen Rahmen die Frage aktuell werden kann, ob und inwieweit der Grundrechtskonflikt auch dadurch entschärft werden kann, dass die beiden Grundrechtsträger einander ausweichen.
Zunächst zur Gewichtung der konfligierenden Grundrechtsgüter: Die Gewissensfreiheit ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit "auf die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen bezogen" ist, "die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht". 49 Die Folge davon ist unter anderem, dass der Staat Verhaltensweisen, die aus einer Gewissensentscheidung hervorgehen, nicht ohne Berücksichtigung dieses Bedeutungsgehalts zurückdrängen oder gar unterbinden kann. Demgegenüber handelt es sich beim Jagdausübungsrecht in der Genossenschaft um eine Befugnis, die zwar als Abspaltung des Eigentumsrechts vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG mitumfasst ist, aber erst durch einfaches Gesetzesrecht entstanden ist. Die Unterschiede der Wertigkeit sind unverkennbar.
c) Hege und Ökologie als Rechtfertigung?
Allerdings beruft sich das Jagdrecht als Schöpfer des gemeinschaftlichen Jagdausübungsrechts auf die bekannten (oben bereits erörterten) ökologischen Belange von Naturschutz und Bestandsregulierung, was auf den ersten Blick zu einer Aufwertung führen mag. Will man sich damit auf die Ebene des Art. 20a GG schwingen, der die staatliche Verantwortung für "die natürlichen Lebensgrundlagen" festlegt, so begegnet man dort freilich auch den Tieren. Wie oben bei der Abwägung zwischen Jagdzwang und Eigentumsrecht bereits festgestellt wurde, bleibt das Staatsziel Tierschutz für die Bewertung und Legitimation der Jagd nicht ohne Folgen. Als sportliche Betätigung und Freizeitvergnügen verliert sie jeglichen Verfassungswert und stößt im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auf die Grenze der dort genannten "verfassungsmäßigen Ordnung", zu der auch die Staatsziele zählen. Aber auch allzu schneidige Bestandsregulierungen zugunsten der Waldwirtschaft dürften durch den speziellen Schutz eines Teiles der "natürlichen Lebensgrundlagen", nämlich der Tiere, nicht mehr so selbstverständlich wie bisher sein. Da die Jagdausübung auch ihren Zweck der Nahrungsmittelbeschaffung weitgehend verloren hat50, dürfte das Töten von Wildtieren im wesentlichen nur mehr im Rahmen der nach bislang herrschender Meinung unerlässlichen Bestandspflege zulässig sein. Darüber hinaus gibt das Verfassungspostulat, Tiere zu schützen, der Gewissensentscheidung von Grundstückseigentümern, die aus ethischen Gründen die Jagd ablehnen, eine zusätzliche verfassungsrechtliche "Weihe". Denn der Schutz der Tiere beinhaltet nicht zuletzt den Schutz ihres Lebens, umgekehrt ausgedrückt: Durch nichts wird der Tierschutz so verletzt wie durch unnötige Tiertötungen. Wer die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, findet sich durch die Begründung des Gesetzentwurfes zur Schaffung des Art. 20a GG bestätigt: "Dem ethischen Tierschutz wird heute ein hoher Stellenwert beigemessen. Entscheidungen verschiedener Gerichte lassen die Tendenz in der Rechtsprechung erkennen, diesen Bewusstseinswandel bei der Verfassungsauslegung Rechnung zu tragen... Durch das Einfügen der Worte 'und die Tiere' in Art. 20a GG, erstreckt sich der Schutzauftrag auch auf die einzelnen Tiere. Dem ethischen Tierschutz wird dadurch Verfassungsrang verliehen." 51
d) Niemand darf gegen sein Gewissen zur Duldung der Jagd gezwungen werden
An dieser Wegkreuzung der jüngsten Verfassungsentwicklung begegnen sich die Jagdpächter der Genossenschaft, die einzelnen Grundstückseigentümer und die "einzelnen Tiere". Jetzt stellt sich die Frage: Wer muss da wem ausweichen? Soll sich der Grundstückseigentümer entgegenhalten lassen müssen, er könne ja sein Grundstück verkaufen oder hätte es erst gar nicht erst erwerben müssen, um dem Gewissenskonflikt aus dem Weg zu gehen? Die Antwort wäre schon seit jeher "nein" gewesen, denn Grundstückseigentum, auch Eigentum an Feldern und Wäldern, ist ein Stück Persönlichkeitsentfaltung, weshalb das Bundesverfassungsgericht von der "primären Bedeutung der Eigentumsgarantie als Menschenrecht" spricht.52 Zur Vermeidung von Gewissenskonflikten mit der Jagdausübung Dritter auf Grundstückseigentum zu verzichten, wäre bei dem heutigen Stellenwert des ethischen Tierschutzes erst recht völlig unzumutbar. Muss aber der Grundstückseigentümer nicht zurückweichen, bleibt nur die Alternative, dass die Jagd zurückweicht. Solange dies nur von Fall zu Fall notwendig wird, stehen aus den oben ausgeführten Gründen übergeordnete Belange kaum auf dem Spiel, allenfalls eine Tradition, die ethische und gewissensbedingte Aspekte lange verdrängte53. Doch die Gewissensfreiheit des Grundgesetzes ist schon mit ganz anderen Traditionen fertig geworden. Sie hat sich sogar gegen die Tradition des Kriegsdienstes durchgesetzt, zwar mit einem eigenen Abs. 3 d. Art. 4, aber mit einem bemerkenswerten Kommentar des Bundesverfassungsgerichts: "Das ist einem Staat angemessen, der eine Gemeinschaft freier Menschen sein will und gerade in der Möglichkeit freier Selbstbestimmung des einzelnen, einen gemeinschaftsbildenden Wert erkennt."54 Wenn dies selbst bei verfassungsrechtlich so hochrangigen Werten wie der militärischen Sicherheit und Verteidigung gilt, dann sicherlich auch in Bezug auf die Belange der Jagd. Mag auch die Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg für viele verständlicher sein, als die Gewissensentscheidung gegen das Töten von Tieren im Wald: Wenn sie jeweils echt ist, ist sie hier wie dort zu berücksichtigen. Der Staat des Grundgesetzes nimmt mit Art.4 nicht nur in Kauf, dass es Bürger gibt, die den Kriegsdienst verweigern, sondern gesteht ihnen auch zu, den "Jagddienst" zu verweigern.
D. Resümee
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29.4.1999 gibt spätestens beim jetzigen Stand der jagdrechtlichen Novellierungsdiskussion Veranlassung, das Reviersystem des deutschen Jagdrechts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, soweit mit der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften für die betroffenen Grundstückseigentümer in jedem Fall die Pflicht zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum verbunden ist. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren als Eigentümer nicht bejagen lassen wollen, können mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dazu nicht gezwungen werden: Die Ziele der Jagd sind als Eingriffsrechtfertigung fragwürdig. Jedenfalls wäre der Eingriff unverhältnismäßig, wenn einzelne Grundstückseigentümer unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht von der Jagdpflicht befreit werden möchten. Erst recht gilt dies, wenn ein Grundstückseigentümer aus Gewissensgründen die Jagd ablehnt. Einer Gewissensentscheidung gegenüber sind die Ziele der Jagd als Rechtfertigung für eine Grundrechtsbeeinträchtigung noch fragwürdiger als bei einem Eigentumseingriff. Die Gewissensfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Ihre Wahrnehmung zum Schutz von Tieren erhält durch Art. 20a GG zusätzlichen Rückhalt. Diesen verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist bei der Novellierung des Jagdgesetzes Rechnung zu tragen – zweckmäßigerweise dadurch, dass man dem Grundstückseigentümer das Recht einräumt, das Ruhen der Jagd zu beantragen, mit der Maßgabe, dass der Antrag nur abgelehnt werden darf, wenn dringende Erfordernisse die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und des Schutzes der Tiere dies auch im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen, was normalerweise nicht anzunehmen ist. Solange eine Ergänzung des Bundesjagdgesetzes bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfolgt, muss versucht werden, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der bisherigen Möglichkeiten, das Ruhen der Jagd auch seitens des einzelnen Jagdgenossen zu beantragen, den Grundrechten jagdunwilliger Grundstückseigentümer Rechnung zu tragen. Soweit dies nicht möglich ist, erweisen sich die Bestimmungen des Jagdrechts, aus denen sich die Duldung der Jagd ergibt, als verfassungswidrig. Lehnt die Jagdbehörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, und kommt es hierwegen zu einem Verwaltungsrechtstreit, hat das Gericht das Verfahren nach Art.100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Fußnoten: 1 75 ha, wobei die Landesgesetze teilweise andere Größenordnungen festlegen – Bayern z.B. 81, 755 ha, Brandenburg 150 ha. 2 Vgl. bspw. Leonhardt, Jagdrecht, Einführung, S. 27 sowie die gesetzlichen Regelungen von § 7 Abs.1 BayJG, wo der Revierinhaber ausdrücklich zur Jagd "verpflichtet" wird, und § 21 Abs. 2 S. 4 u. S. 7 BJagdG, wo Abschussplanungen vorgeschrieben sind. 3 Vgl. auch Kaestl/Krinner, Bayerisches Jagdrecht, Erl. z. § 10 BJagdG/Art. 12 BayJG, Rdnr. 6: "Das Ruhen der Jagd (§ 10 Abs. 2 S. 2 BJagdG) ist ein Ausnahmefall, da prinzipiell die Pflicht zur Jagdausübung besteht. Die Untere Jagdbehörde stimmt nur unter außergewöhnlichen Umständen (zeitlich begrenzt bzw. begrenzt auf bestimmte Wildarten) zu"; ferner Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 3. Aufl., 1998, Rdnr. 4 zu § 10 BJagdG: "Ohne Zweifel kommt eine behördliche Zustimmung nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. bei völliger Vernichtung des Wildbestands durch Naturkatastrophen) in Betracht." 4 Gegenwärtig gibt es in Deutschland 340.000 Jäger, vgl. Deutscher Tierschutzbund e.V., Die Jagd (Arb.Pap.), 2004, S. 1. 5 Mit Ausnahme von "befriedeten Bezirken" wie Hofräumen, Hausgärten und öffentlichen Parkanlagen i. S. v. § 6 BJagdG i. V. m. bspw. Art. 6 BayJG. 6 So die Wiedergabe der Beschwerdebegründung im Sachverhalt der Entscheidung des EGMR vom 29.4.1999, NJW 1999, 3695 ff. 7 a.a.O., (Fn. 6) Tz. 83 d. Entsch., S. 3697 r. Sp. 8 Die bisher mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte zeigten sich unbeeindruckt, indem sie die Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften im Interesse von Jagd und Hege für gerechtfertigt hielten und die Grundstückseigentümer darauf verwiesen, dass sie ja nicht gezwungen seien, sich an der Jagd selbst zu beteiligen; so OVG Rheinland- Pfalz vom 26.7.2004, Az.: 8 A 10216/04 OVG; ferner OVG Nordrhein- Westfalen vom 16.12.2003, Az.: 20 A 3536/03; lediglich das Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg hat aus der europäischen Rechtsprechung Konsequenzen gezogen, Urt. v. 13.7.04, N°. 15096 du rôle, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis kam, dass die Zwangsmitgliedschaft in einem Jagdsyndikat sowohl das Eigentumsrecht als auch die Vereinigungsfreiheit der Betroffenen verletze. 9 In der rechtspolitischen Diskussion wurde auf das Straßburger Urteil bspw. vom Deutschen Naturschutzring hingewiesen – "Eckpunkte zur Reform des Bundesjagdgesetzes" vom 26.11.2001 Ziff. 4 a und b, sowie vom Bund Naturschutz in Bayern – "Positionspapier zur Jagd", Juni 2003 Ziff. 7 a und b, während das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in seinen "Eckpunkten zur Novellierung des Bundesjagdgesetzes" die Thematik ignoriert. 10Urt.v.14.10.2004,http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr1481 04.html - es ging um die Beachtung einer Straßburger Entscheidung durch die deutsche Familiengerichtsbarkeit im Streit eines in Sachsen wohnenden Türken um das Sorgerecht für sein uneheliches Kind. 11 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 30. 12 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 32. 13 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 39. 14 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 47. 15 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 49. 16 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 57. 17 Die Tagespresse sah sich zum Teil zu beissenden Kommentaren veranlasst; vgl. bspw. FAZ vom 20.10.2004, die unter einer Glosse mit dem Titel "Karlsruher Hymnen", das Urteil etwas verkürzt und nicht ganz zu Recht als "Ja sagen, nein meinen" interpretierte; SZ vom 20.10.2004, wo unter der Überschrift "Juristisches Röhren" von einem "Machtkampf zwischen dem deutschen Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof" die Rede war. 18 a.a.O. (Fn.10), Abs.-Nr. 63. 19 Das ist unstreitig, vgl. bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr. 204 zu Art. 14 mit dem Hinweis auf BVerwGE 59, 242 (346) u. BVerwG, DVBl 1982, 1091; vgl. auch BGHZ 132,65. 20 Das Gemeinwohlerfordernis ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 und ist Orientierungspunkt und Grenze legislativer Beschränkungen des Eigentums, vgl. bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr.308 zu Art. 14; das Gebot der Verhältnismäßigkeit bzw. das Übermaßverbot ist Ausfluß des Rechtstaatsprinzips, das bei jedem Eingriff die Wahl des schonendsten Mittels gebietet und den Gesetzgeber verpflichtet, "die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen" (BVerfGE 101, 239/259). 21 Vgl. bspw. Stumpf BayVBl 2004, 289 ff./291 f.; ferner Leonhardt, Jagdrecht, Anm. 5 zu § 3: "Mittels der Vorschriften über die Mindestgröße und Beschaffenheit der Jagdbezirke soll das Hegeziel des § 1 Abs. 2 erreicht werden. Das höherwertige öffentliche Interesse an der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes rechtfertigt solche Regelungen als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Aufgrund der sozialen Bindung des Eigentums werden die Vorschriften als verfassungskonform angesehen (BVerwG, DÖV 58, 179; EJS II, 4, Nr. 14). 22 Vgl. hierzu die Zusammenfassung kritischer fachlicher Stimmen bei Winter, Jagd - Naturschutz oder Blutsport?, 2003, S. 27 ff. 23 Vgl. Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, 1990, S. 178 sowie Hespeler, Jäger wohin?, Eine kritische Betrachtung des deutschen Waidwerks, 1990, S. 18. 24 Consiglio, Vom Widersinn der Jagd, 2001, S. 217; er weist mit Entschiedenheit auch die Behauptung zurück, "die Jagd sei notwendig, um wirtschaftliche Schäden zu verhindern", da "der überwiegende Teil der Tierarten, von denen behauptet wird, sie seien schädlich, in Wirklichkeit eher nützlich" sind; vgl. auch Reicholf, Der blaue Planet, 1998, S. 117, der darauf aufmerksam macht, dass die Jagd einen erheblichen Anteil am Rückgang stark gefährdeter Tierarten hat – also das Gegenteil von einem Gleichgewicht bewirkt. 25 Auch im juristischen Schrifttum machen sich diese Erkenntnisse inzwischen bemerkbar, vgl. hierzu insbes. Caspar, Tierschutz im Recht der modernen Industriegesellschaft, 1999, S. 256, der auf die sich widersprechende und zugleich überschneidende Interessenlage zwischen Waldschutz, Tierschutz und Trophäenjagd hinweist und der Jägerschaft bescheinigt, dass es ihr gelingt, die unterschiedlichen Positionen gegeneinander auszuspielen: "Die ökologischen Radikalforderungen bis hin zum Totalabschuß würden ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränken bzw. ganz verhindern. Statt dessen setzen sie sich daher für einen möglichst effektiven Bestandsschutz des Wildes durch Hegemaßnahmen – z.B. Winterfütterungen – ein, und betonen ihre tierschützerische Motivation. Die nicht zuletzt durch intensive Hegemaßnahmen hohe Bestandszahlen an Wild schädigen den durch die Umwelteinflüsse bereits erheblich geschwächten Wald. Die Verbissschäden liefern den Jägern schließlich wiederum die Legitimationsgrundlage dafür, den Tierschützern die Notwendigkeit der Jagd entgegenzuhalten." 26 Deshalb zur fachlichen Richtigkeit vorerst nur Consiglio, a.a.O. (Fn.24), S. 164 und das dort dargestellte Beispiel des Kantons Genf. 27 a.a.O. (Fn.6), S. 3696, Tz. 79. 28 Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, S. 414. 29 So aber Stumpf (Fn.21), a.a.O., S. 291; das übersieht auch Dietlein, Agrarrecht, 2000, S. 76 ff./77, wenn er sich gegen die Übertragbarkeit der Erwägungen des EGMR auf deutsche Verhältnisse mit dem Hinweis wendet, dass der deutsche Grundeigentümer im Gegensatz zu einem französischen Eigentümer "nicht auf die Möglichkeit zur individuellen Teilhabe an einer gemeinschaftlichen Jagdausübung reduziert" sei, sondern als Jagdgenosse "verfahrensrechtliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung innerhalb der Jagdgenossenschaft... im Hinblick auf Art und Umfang der konkreten Nutzung des Jagdausübungsrechts" und einen Anspruch auf "Auskehrung seines Anteils an den Einkünften... der Jagdgenossenschaft aus der Nutzung des Jagdausübungsrechts" habe: Der jagdunwillige Grundstückseigentümer will mit all dem nichts zu tun haben und empfindet dies nicht als Kompensation seiner Freiheitsbeschränkung. 30 Vgl. hierzu erneut oben C I 2. mit Fn. 21. 31 Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Erfahrungsberichte bei Winter (Fn.22), a.a.O., S. 201 ff. sowie erneut bei Consiglio (Fn.24), a.a.O., S. 14. 32 Der verfassungsrechtliche Stellenwert des "Tierschutzes" wird im nachfolgenden noch eine Rolle spielen; im vorliegenden Zusammenhang mag der Hinweis genügen, dass auch derjenige, der den Tierschutz nicht auch als den Schutz einzelner Tiere, sondern nur als Artenschutz versteht, nicht leugnen kann, dass der Wald nicht nur Holzlieferant sein kann, sondern in erster Linie seinen Wert darin hat, "dass er Leben aller Naturreiche in vielfältigsten Formen ermöglicht... und nicht ungestraft gegen vordergründig ertragreichere Landnutzungsformen ausgetauscht" werden kann, so bspw. Steinbach in Reicholf, Wald – Zur Ökologie mitteleuropäischer Wälder, Vorwort, S. 7. 33 Vgl. hierzu bspw. BverfGE 38, 281 ff./298/303. 34 Allgemeine Meinung; die Jagdgesetze stellen dies meist auch ausdrücklich fest, vgl. bspw. Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayJG. 35 So jedenfalls die Rechtsprechung des BVerfG und BverwG, vgl. die Nachweise hierzu und zum Schrifttum bei Di Fabio in Maunz-Dürig, Rdnr. 22 zu Art. 2 Abs. 1. 36 Vgl. zu diesen Kriterien für Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit bspw. BVerfGE 78,77 ff./85. 37 Es handelt sich hier um eine jener Konstellationen, in denen ein Spezialgrundrecht das allgemeine Auffanggrundrecht nicht verdrängt und umgekehrt die allgemeine Handlungsfreiheit neben der spezielleren Freiheit von Bedeutung bleibt; vgl. hierzu bspw. Di Fabio (Fn.34), a.a.O., Rdnr. 24 zu Art. 2 Abs. 1, der darauf hinweist, dass "das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit parallel neben anderen Grundrechtsverbürgungen zum Tragen (kommt), wenn es um einen weiteren zusätzlichen Gesichtspunkt geht, der nicht schon vom Schutzzweck des an sich spezielleren Grundrechts abgedeckt ist; vgl. ferner BVerfGE 19, 206/225; 44, 59/69. 38 a.a.O. (Fn.6), S. 3699, Tz. 106. 39 a.a.O. (Fn.6), S. 3700, Tz. 117. 40 Dietlein (Fn.29), a.a.O., S. 79. 41 BVerfGE 12, 45/55; 23, 191/205. 42 BVerfGE 78, 395. 43 BVerfGE 23, 127/134. 44 So das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung über die Klage einer Studentin, die sich aus Gewissensgründen gegen die Verwendung "frischtoter" Tiere bei Lehrveranstaltungen wandte, NVwZ 1998, 853 ff., 854 u. Hinw. auf BVerfGE 33, 23 ff.; 35, 366/373 ff; BVerfGE 41, 29/48. 45 So die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. den Überblick bei Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Rdnr.76 ff. zu Art.4 I, II. 46 So die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in NVwZ 1998, 854. 47 Vgl. hierzu bspw. Papier in Maunz-Dürig, Rdnr. 204 zu Art. 14 u. Hinw. auf BGH DVBl. 1982, S. 1090/1091 sowie BVerwG DVBl. 1983, S. 898 f. 48 Vgl. zu dieser Formulierung Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., 1995, Rdnr. 72. 49 BVerfGE 32, 108. 50 Vgl. hierzu auch Caspar (Fn.25), a.a.O., S. 256. 51 BT-Drucks. 14/8860, S. 3. 52 BVerfGE 50, 344; vgl. auch Umbach/Clemens (Hrsg.), a.a.O., Rdnr. 35 zu Art. 14: "Ein Zusammenhang der Eigentumsgarantie mit der Menschenwürde besteht, da ein genereller Entzug der Garantie dem einzelnen im sozialen Umfeld die Möglichkeit einer eigenbestimmten Selbstverwirklichung nimmt. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum (im tradierten Sinn) in einem kleinen Teil der 'arbeitenden' Gesellschaft als sichernde Position erscheint. Art. 14 I darf nicht auf die Gewähr des 'Unternehmereigentums' reduziert werden." 53 Vgl. zur Entwicklung des ethischen Tierschutzes Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, Einf., Rdnr. 21 ff.; es geht wieder einmal um eine Art Befreiungsbewegung von erstarrten Traditionen. Der österreichische Philosoph Helmut F. Kaplan stellte zu Recht fest, dass wir für die Tiere im Grunde "keine neue Moral" brauchen, sondern "lediglich aufhören müssen, Tiere willkürlich aus der vorhandenen Moral auszuschließen. Dies wird gewiß ein schwieriger und langwieriger Prozess werden. Aber das war bei der Befreiung der Sklaven und bei der Emanzipation der Frauen nicht anders. In den USA wurde die Sklaverei erst 1865 abgeschafft. In der Schweiz wurde das Frauenwahlrecht auf Bundesebene erst 1971 eingeführt. Die Befreiung der Tiere hat eben erst begonnen." 54 BVerfGE 12, 54.
Quelle: ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik 3/2005 http://www.sailer-hetzel.com/der-jagdzwang-und-die-menschenrechte-011104.pdf
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